ミュンヘン協定


173.
Aus dem M・chner Abkommen ・er die Zerst・kelung der Tschechoslowakei
(20. September 1938)

Deutschland, das Vereinigte Knigreich von Gro゚britannien, Frankreich und Italien sind unter Ber・ksichtigung des Abkommens, das hinsichtlich der Abtretung des sudetendeutschen Gebietes bereits grunds舩zlich erzielt wurde, ・er folgende Bedingungen und Modalit舩en dieser Abtretung und ・er die danach zu ergreifenden Ma゚nahmen ・ereingekommen und erkl舐en sich durch dieses Abkommen einzeln verantwortlich f・ die zur Sicherung seiner Erf・lung notwendigen Schritte.
1. Die R舫mung beginnt am 1. Oktober.
2. Das Vereinigte Knigreich von Gro゚britannien, Frankreich und Italien vereinbaren, da゚ die R舫mung des Gebietes bis zum 10. Oktober vollzogen wird, und zwar ohne Zerstrung irgendwelcher bestehender Einrichtungen, und da゚ die tschechoslowakische Regierung die Verantwortung daf・ tr臠t, da゚ die R舫mung ohne Besch臈igung der bezeichneten Einrichtungen durchgef・rt wird.
3. Die Modalit舩en der R舫mung werden im einzelnen durch einen internationalen Ausschu゚ festgelegt, der sich aus Vertretern Deutschlands, des Vereinigten Knigreichs von Gro゚britannien, Frankreich, Italiens und der Tschechoslowakei zusammensetzt.
4. Die etappenweise Besetzung des vorwiegend deutschen Gebietes durch deutsche Truppen beginnt am 1. Oktober [...]
[...]
6. Die endg・tige Festlegung der Grenzen wird durch den internationalen Ausschu゚ vorgenommen werden. Dieser Ausschu゚ ist berechtigt, den vier M臘hten, Deutschland, dem Vereinigten Knigreich von Gro゚britannien, Frankreich und Italien, in bestimmten Ausnahmef舁len geringf・ige Abweichung von der streng ethnographischen Bestimmung der ohne Volksabstimmung zu ・ertragenden Zonen zu empfehlen [...]
[...]
8. Die tschechoslowakische Regierung wird innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage des Abschlusses dieses Abkommens an, alle Sudetendeutschen aus ihren milit舐ischen und polizeilichen Verb舅den entlassen, die diese Entlassung w・schen. Innerhalb derselben Frist wird die tschechoslowakische Regierung sudetendeutsche Gefangene entlassen, die wegen politischer Delikte Freiheitsstrafen verb・en.
[Dokumente: Das Dritte Reich, S. 8522]