総力戦敗退過程の占領統治の難問群・圧力群

・・・ついにはフランクは解任要請(ヒトラーは「それは論外」と)

 

 

JUSTICE JACKSON: Im Hinblick auf den hier erhobenen Vorwurf, wir hätten mit den in unserem Besitz befindlichen Informationen zurückgehalten, muß ich wohl ein paar aufklärende Worte hinzufügen: Kaltenbrunner ist verhört worden. Er hat niemals eine derartige Behauptung aufgestellt. Dies ist mir von unseren Untersuchungsbeamten mitgeteilt worden. Gemäß dem Statut ist es unsere Pflicht, den Fall für die Anklage vorzutragen. In keinem Falle werde ich zwei Herren dienen.

 

VORSITZENDER: Ich erteile nun Major Walsh das Wort. Ist das Dokumentenbuch, über das Sie sprechen werden, mit einem Buchstaben gekennzeichnet?

 

 

 

19428月のフランクの日記・・・ユダヤ人100万人飢餓戦略

MAJOR WALSH: Ja, Herr Präsident, mit dem Buchstaben »T«.

    Während der letzten Sitzung legte die Anklagebehörde kurz die vorbereitenden Maßnahmen dar, die zu dem Endziel der Nazi-Partei und der durch die Nazis kontrollierten Staaten führten, nämlich zur Ausrottung der Juden. Propaganda, Erlasse, die berüchtigten Nürnberger Gesetze, Boykotts, Registrierung und Ghettoisierung waren die ersten Maßnahmen in diesem Programm.

    Mit Erlaubnis des Hohen Gerichtshofs werde ich die Erörterung der zur Vernichtung des jüdischen Volkes angewandten Methoden fortsetzen.

    Zuerst möchte ich über Aushungerung sprechen. Richtlinien, die darauf abzielten, die Juden der elementarsten Lebensnotwendigkeiten zu berauben, wurden entworfen und ausgeführt. Der Angeklagte Hans Frank, damals Generalgouverneur von Polen, schrieb in seinem Tagebuch, daß Hungerrationen im Warschauer Ghetto eingeführt worden seien. Zu den neuen Ernährungsvorschriften vom August 1942 bemerkt er gefühllos und ziemlich beiläufig, daß er durch diese Vorschriften tatsächlich über eine Million Juden zum Tode verurteilt habe. Ich lege jenen Teil der Urkunde 2233(e)-PS, des Tagebuchs von Hans Frank, Korrespondenzband vom 24. August 1942, zum Beweis vor; es ist US-283. Ich zitiere:

    »Daß wir 1,2 Millionen Juden zum Hungertod verurteilen, sei nur am Rande festgestellt. Es ist selbstverständlich, daß ein Nichtverhungern der Juden hoffentlich eine Beschleunigung der antijüdischen Maßnahmen zur Folge haben wird.«

    Franks Tagebuch war nicht der einzige Hinweis auf die vorsätzliche, gegen die Juden angewandte Aushungerungspolitik. Sie durften keine landwirtschaftliche Tätigkeit verrichten, damit sie zu Nahrungsmittelquellen keinen Zutritt erhielten.

    Ich lege Dokument 1138-PS, Beweisstück US-284, vor. Ich verweise den Gerichtshof auf Seite 4 der Übersetzung, unter der römischen Zahl V, Absätze a und b.

    Die Urkunde trägt den Titel: »Vorläufige Richtlinien für die Behandlung der Juden...«; sie waren vom Reichskommissar für das Ostland herausgegeben. Ich lese vor:

    »Das flache Land ist von Juden zu säubern. Die Juden sind aus dem gesamten Handel, vordringlich aber aus dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und anderen Lebensmitteln zu entfernen.«

    Juden wurden vom Einkauf lebenswichtiger Nahrungsmittel, wie Weizenprodukte, Fleisch, Eier und Milch ausgeschlossen.

    Ich lege die Urkunde 1347-PS, Beweisstück US- 285, vor und zitiere aus dem zweiten Absatz der ersten Seite der Übersetzung. Dies ist ein Originalerlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. September 1942. Ich zitiere:

 

19421019日以降の第42配給期間に、ユダヤ人は以下の食物の配給はない・・・

    »Juden erhalten von der 42. Zuteilungsperiode (19. Oktober 1942) ab folgende Lebensmittel nicht mehr: Fleisch, Fleischwaren, Eier, Weizenerzeugnisse (Kuchen, Weißbrot, Weizenkleingebäck, Weizenmehl usw.), Vollmilch, entrahmte Frischmilch, desgleichen solche Lebensmittel, die nicht auf reichseinheitlich eingeführte Lebensmittelkarten, sondern auf örtliche Bezugsausweise oder durch Sonderaufrufe der Ernährungsämter auf freie Abschnitte der Lebensmittelkarten abgegeben werden. Jüdische Kinder und Jugendliche über 10 Jahre erhalten die Brotrationen der Normalverbraucher.«

[Der Nürnberger Prozeß: Zwanzigster Tag. Freitag, 14. Dezember 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 3320 (vgl. NP Bd. 3, S. 614 ff.)]

 

    Die Kranken, Greise und schwangeren Mütter wurden von den besonderen Lebensmittelzuschüssen, die Nichtjuden zustanden, ausgeschlossen. Die Beschlagnahme von Lebensmittelsendungen aus dem Ausland an Juden durch die Staatspolizei war erlaubt. Die jüdischen Lebensmittelkarten trugen eine farbige, deutlich erkennbare, quer über die Karte gedruckte Aufschrift »Jude«, so daß der Kaufmann sofort den jüdischen Kunden erkennen und benachteiligen konnte.

    Die tschechische Regierung gab im Jahr 1943 ein offizielles Dokument unter dem Titel »Die Tschechoslowakei wehrt sich« heraus. Ich lege dieses Buch als Dokument 1689-PS, US-286, vor. Den Inhalt der Seite 110 will ich zusammenfassen. Es heißt dort, daß jüdische Käufer von Lebensmitteln nicht nur an bestimmte Bezirke, sondern auch an bestimmte Tage und Stunden gebunden waren. Wie man sich denken kann, waren die Stunden für den Einkauf von Lebensmitteln auf Tageszeiten festgesetzt, zu denen die Nahrungsmittel gewöhnlich ausverkauft waren.

    Auf Grund der besonderen Anordnung Nummer 44 für die besetzten Ostgebiete vom 4. November 1941 wurden die Rationen der Juden so herabgesetzt, daß sie sich nur auf die Hälfte der niedrigsten Rations-Kategorie anderer Leute beliefen, und das Landwirtschaftsministerium war ermächtigt, Juden ganz oder teilweise von der Nahrungsmittel-Belieferung auszuschließen und so die jüdische Einwohnerschaft dem Hungertode auszusetzen. Ich unterbreite nun als Beweis Dokument L-165.

 

VORSITZENDER: Haben Sie etwas aus 1689-PS verlesen?

 

MAJOR WALSH: Ich habe nur den Inhalt der Seite 110 zusammengefaßt.

 

VORSITZENDER: Gut. Nun unterbreiten Sie L....

 

MAJOR WALSH: L-165, Beweisstück US-287, Herr Präsident. Ich verweise den Gerichtshof auf die letzte Hälfte des ersten Absatzes der Übersetzung. Dies ist eine vom polnischen Informationsministerium am 15. November 1942 herausgegebene Presse-Bekanntmachung. Das polnische Ministerium kommt zu dem Schluß, daß das System der Sonder-Rationierung und der Kürzung der Nahrungsmittelzuweisung für Juden in den Ghettos von Warschau und Krakau den Hungertod bezweckte.

    Ich verlese aus dem Zitat:

    »Es gibt ein besonderes System für ihre Nahrungsmittelversorgung, und dieses zielt offensichtlich darauf hin, ihnen die elementarsten Notwendigkeiten des Lebens zu verweigern.«

    Ich möchte nunmehr von der Ausrottung innerhalb der Ghettos sprechen. Justice Jackson erwähnte in seiner Eröffnungsrede das Dokument 1061-PS. »Es gibt keinen jüdischen Wohnbezirk in Warschau mehr!«; es ist als Beweisstück US-275 bezeichnet.

    Dieses ausgezeichnete Probestück deutscher Handwerkskunst, in Leder eingebunden, reich illustriert, auf schwerem Büttenpapier gedruckt, enthält einen beinahe unglaublich klingenden Bericht einer stolzen Leistung des Generalmajors der Polizei, Stroop, der diesen Bericht mit kühner Hand unterzeichnet hat. General Stroop rühmt in diesem Bericht erst die Tapferkeit und das Heldentum der deutschen Streitkräfte, die an der rücksichtslosen und erbarmungslosen Aktion gegen eine hilf- und schutzlose Gruppe von Juden teilnahmen, die sich, um genau zu sein, auf 56065 Personen belief, selbstverständlich einschließlich Frauen und Kinder. In diesem Dokument gibt er eine tägliche, fortlaufende Beschreibung der schließlichen Erfüllung seiner Aufgabe: Der Zerstörung und Vernichtung des Warschauer Ghettos.

    Nach diesem Bericht lebten in dem Ghetto, das im November 1940 in Warschau errichtet wurde, ungefähr 400000 Juden. Vor der Aktion zur Zerstörung dieses Ghettos waren schon etwa 316000 Juden von dort deportiert worden. Der Gerichtshof wird bemerken, daß dieser Bericht etwa 75 Seiten lang ist; die Anklagebehörde ist der Ansicht, daß sein Inhalt solch schlagenden Beweiswert hat, daß keiner seiner Teile in dem Gerichtsprotokoll fehlen und daß der Gerichtshof den ganzen Bericht bei der Beurteilung der Schuld dieser Angeklagten in Betracht ziehen sollte.

    Die Angeklagten haben verschiedene Photokopien dieses Gesamtdokuments vor mindestens 20 Tagen erhalten; ich bin sicher, daß sie genügend Zeit hatten, es gründlich zu prüfen. Falls der Gerichtshof nach seinem Ermessen findet, daß der ganze Bericht vollständig angenommen werden kann, dann glaubt die Anklagebehörde, daß die Verlesung eines Teils der Zusammenfassung, zusammen mit kurzen Auszügen aus den täglichen Fernschreibberichten für das mündliche Protokoll genügen würde.

    Ich bitte den Gerichtshof, den Bericht zu prüfen, und überreiche ihn zusammen mit dem Duplikat des Originals. Ich bitte um die Entscheidung des Gerichtshofs, dahingehend, daß das ganze Dokument als Beweismittel angenommen wird.

 

VORSITZENDER: Major Walsh, der Gerichtshof wird so verfahren, vorausgesetzt, daß die Anklagebehörde sobald wie möglich den sowjetischen sowohl als auch den französischen Mitgliedern des Gerichtshofs Kopien des ganzen Dokuments in russischer und französischer Sprache zur Verfügung stellt.

 

MAJOR WALSH: Ja, Herr Vorsitzender; darf ich mich besprechen mit...

 

VORSITZENDER: Das braucht nicht sofort zu geschehen, aber so bald wie möglich.

 

MAJOR WALSH: Jawohl.

 

VORSITZENDER: Werden Sie jetzt die Teile, die Sie für wichtig erachten, verlesen?

 

MAJOR WALSH: Jawohl. Von Seite 6 der dem Gerichtshof vorliegenden Übersetzung des Dokuments 1061-PS möchte ich die prahlerische, aber dennoch lebhafte Schilderung der rücksichtslosen Aktion im Warschauer Ghetto verlesen.

    Ich zitiere den zweiten Absatz auf Seite 6:

    »Der von den Juden und Banditen geleistete Widerstand konnte nur durch energischen unermüdlichen Tag- und Nacht-Einsatz der Stoßtrupps gebrochen werden. Am 23. April 1943 erging vom Reichsführer-SS über den höheren SS- und Polizeiführer Ost in Krakau der Befehl, die Durchkämmung des Ghettos in Warschau mit größter Härte und unnachsichtlicher Zähigkeit zu vollziehen. Ich entschloß mich deshalb, nunmehr die totale Vernichtung des jüdischen Wohnbezirks durch Abbrennen sämtlicher Wohnblocks, auch der Wohnblocks bei den Rüstungsbetrieben, vorzunehmen. Es wurde systematisch ein Betrieb nach dem anderen geräumt und anschließend durch Feuer vernichtet. Fast immer kamen dann die Juden aus ihren Verstecken und Bunkern heraus. Es war nicht selten, daß die Juden in den brennenden Häusern sich so lange aufhielten, bis sie es wegen der Hitze und aus Angst vor dem Verbrennungstod vorzogen, aus den Stockwerken herauszu

[Der Nürnberger Prozeß: Zwanzigster Tag. Freitag, 14. Dezember 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 3323 (vgl. NP Bd. 3, S. 616 ff.)]

 

 

 

フランクは、1942年に軍への復帰、従って総督解任をヒトラーに要請

 →「それは論外」とのヒトラーの反応

 

aus dem Lager Sagan geflohenen Flieger bei ihrer Wiederergreifung bei der Polizei anordnete, und nachdem Sie ferner versichert haben, daß auch eine Besprechung mit dem Reichsmarschall Göring in Berlin nicht stattgefunden hat, habe ich zu diesem Komplex nur noch folgende Fragen: Haben Sie einige Wochen nach dieser erwähnten Flucht von dem Generalstab der Luftwaffe, und zwar von dem Generalquartiermeister, ein Schreiben erhalten, in dem die Luftwaffe erklärte, daß sie ihre Gefangenenlager abgeben wolle und um Übernahme durch das OKW ersuchte?

 

KEITEL: Jawohl, das trifft zu. Dieses Schreiben ist auch bei mir eingegangen und dann auch, nach Vortrag bei Hitler, von mir abgelehnt worden.

 

DR. STAHMER: Ich habe keine weiteren Fragen mehr.

 

DR. SEIDL: Herr Zeuge! Der Angeklagte Dr. Frank war zu Beginn des Krieges Leutnant im 9. Infanterieregiment. Ist das richtig?

 

KEITEL: Jawohl, das stimmt.

 

総督解任要請

DR. SEIDL: Erinnern Sie sich, im Jahre 1942 einen Brief des damaligen Generalgouverneurs Dr. Frank erhalten zu haben, in dem dieser Sie um die Wiedereinberufung zur Wehrmacht gebeten hat? Der Zweck dieses Schreibens war natürlich, auf diese Weise von seinem Amt als Generalgouverneur entbunden zu werden. Ist das richtig?

ヒトラー・・・「それは論外」

KEITEL: Ja, einen solchen Brief habe ich damals erhalten. Ich habe ihn dann dem Führer vorgelegt, der nur mit einer Handbewegung sagte, »das kommt überhaupt nicht in Frage«. Das habe ich dann durch den Offizier, der beim Generalgouverneur Frank damals zeitweise war, ihm mitteilen lassen.

 

DR. SEIDL: Das ist alles.

 

DR. DIX: Euer Lordschaft! Es ist drei Minuten vor 13.00 Uhr. Ich habe nicht lange, aber es könnte nach 13.00 Uhr werden. Ist es nicht vielleicht besser, wenn wir jetzt Pause machen und ich dann mit meinen Fragen nach der Mittagspause beginne?

 

VORSITZENDER: Gut. Wir vertagen die Sitzung nunmehr bis 2.00 Uhr.

 

 

[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]

 

[Der Nürnberger Prozeß: Einhundertster Tag. Freitag, 5. April 1946. Der Nürnberger Prozess, S. 12563 (vgl. NP Bd. 10, S. 651 ff.)]