防衛的な軍需経済のキャパシティを踏み越えた時点はいつか?
Es ist nicht abzustreiten,
daß die Wirtschaftskapazität eines Landes, die in ihrer Gesamtheit als Rüstung
für den Fall eines Krieges anzusehen ist, einmal zu einem Punkt kommen wird,
den man als entscheidend für die Frage ansehen muß, wann die
Aufrüstung, das heißt der Stand der gesamten kriegswichtigen Industrie, die
Kapazität einer Verteidigungsrüstung übersteigt.
カイテルが国防軍最高司令部長官になったのは、1938年2月4日。彼は、それまでは決定的な地位にはいなかった。(逆に言えば、1938年2月4日以降は、決定的な地位を占めたということであり、その後の戦争発動、侵略戦争には決定的な責任があるということである。)
Bei diesen Überlegungen muß, insbesondere für den Angeklagten Keitel als Militär bis zu seinem Amtsantritt als Chef OKW am 4. Februar 1938 berücksichtigt werden, daß er bis dahin nicht in einer entscheidenden Stellung gewesen ist.
カイテルの果たした役割:
Welche Rolle hat nun der
Angeklagte Keitel in diesem Zeitpunkt gespielt,
a) im
Bereich der sachlichen und personellen Wiederaufrüstung,
b) im
Bereich der verwaltungsmäßigen und, wie die Anklagebehörde behauptet,
militärisch-politischen Wiederaufrüstung, der als Komplex
»Reichsverteidigungsrat« behandelt worden ist?
Ich lasse die Seiten 43 bis
46 aus; sie sind eine historische Entwicklung der organisatorischen Grundlagen.
Ich bitte Sie, wenn Sie sie gebrauchen können, sie bei Ihrer Urteilsbegründung
zu berücksichtigen. Ich fahre auf Seite 47 fort.
物的人的再軍備
Die sachliche und personelle
Wiederaufrüstung.
1933年10月当時、トーマスの下に防衛経済局。
Als der Angeklagte Keitel
am 1. Oktober 1933 Chef des Wehrmachtsamtes beim Reichskriegsminister
von Blomberg wurde, bestand dort eine wehrwirtschaftliche Abteilung
unter Oberst Thomas. Dieser war der von Blomberg für die Organisation
bestimmte und geeignete fachliche Berater.
Diese »Wehrwirtschafts-Abteilung«
- später Wehrwirtschafts-Stab - hatte als ministerielle
Dienststelle den Reichskriegsminister bei den maßgebenden und verantwortlichen
Stellen der Wirtschaft, später auch bei dem 1935 geschaffenen
Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft (GBW) zu vertreten. Der
Kriegsminister von Blomberg verkehrte auch, als Feldmarschall Keitel Chef des
Wehrmachtsamtes war, in der Regel mit Thomas unmittelbar.
Zur Klarstellung des
Anteils, den Keitel an der organisatorischen Entwicklung der Wiederaufrüstung
in dieser Periode hatte, trage ich folgendes vor:
歴史的発展
Die historische Entwicklung.
1933年の出発点から1938年までの状況:
T.)軍需工業の破壊とヴェルサイユ条約に従い生産基盤の欠如。
I.)
Die Ausgangslage 1933 (für die
Periode 1933 bis 1938) war folgende: Fehlen jeder Produktionsgrundlage infolge
Zerstörung der Rüstungsindustrie gemäß Versailler Vertrag.
その結果:製造能力欠如。軍用品機械置場の欠如。組み立て設計事務所の欠如。経験の欠如。
Folge:
Keine Fertigungskapazität, kein Maschinenpark, keine Konstruktionsbüros, keine
Erfahrung.
したがって、再軍備の第一段階:工場生産の前提条件の再構築。工場開設と生産構造転換。Daher
war das erste Stadium für die Aufrüstung: Die Wiederherstellung der
fabrikatorischen Voraussetzung; Einrichtung und Umstellung von Fabriken.
軍需品調達の「語頭音」のための基礎的諸要因
II.)
Grundlegende Faktoren für den
Anlaut einer Rüstungsbeschaffung:
陸海空の国防軍各軍が、それぞれの武器局を通じて企業への発注配分、発注者となること。
a)
Wehrmachtsteile durch Ihre
Waffenämter als Auftragserteiler und Besteller bei Firmen, gehemmt durch
Etatsmittel und deren Bindung an das Haushaltsjahr.
長期的な注文と計算可能性の欠如をカバーするため企業への補助
Folge:
Subvention der Firmen mangels langfristiger Aufträge und
Kalkulationsmöglichkeit.
国防軍最高司令部防衛経済局、中心的組織者・生産可能性(企業)の代表者として。
防衛経済(後、軍需経済)査閲官、防衛管区の地域的中間的部署として。
b)
Wehrwirtschaftsamt im OKW als
zentraler Organisator und Vertreter der Produktionsmöglichkeiten (Firmen) durch
Wehr-Wirtschafts- (später Rüstungs-) Inspektion als territoriale Mittelinstanz
in dem Wehrkreis zur Bedienung der Wehrmachtsteile als deren ausführende
Instanz.
組織の課題・任務(国防軍法の規定)
Aufgabe der Organisation
(wehrmachtsmäßig besetzt):
国防軍の陸海空にふさわしい企業の発掘と紹介(推薦)
陸海空の発注と生産能力の調整
原料、機械および労働力の配分のための事前準備
投資不足、防空、スパイなどから経営を保護すること。
1.
Erkundung und Empfehlung der Firmen an Wehrmachtsteile,
2.
Ausgleich der Aufträge der Wehrmachtsteile und Kapazität,
3.
Vorsorge für Zuteilung der Rohstoffe, Maschinen und Arbeitskräfte,
4. Förderung des Ausbaues und der Kapazität der Betriebe,
5.
Schutz der Betriebe vor Fehlinvestitionen, Luftgefahr, Spionage etc.
1935年秋以降、経済全権・・・戦時の場合の全ドイツ経済の配置のための、また戦争中の経済操縦のための組織者、
c) der
Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft: (GBW) ab Herbst 1935:
als
ausgesprochener Organisator der gesamten deutschen Wirtschaft für ihren Einsatz
im Falle eines Krieges und für ihre Steuerung während eines Krieges.
平時の(準備作業的)任務
Aufgaben
im Frieden (nur vorbereitender Art):
個別工業部門・経済部門の軍需生産能力の統計把握(国防軍最高司令部とトーマス管轄下の国防軍簿経済局とのかかわりでの軍需キャパシティ)。
1. Statistische Erfassung der einzelnen Industrie- und Wirtschaftszweige (Rüstungskapazitäten im Zusammenhang mit OKW und Wehrmachtwirtschaftsamt unter Thomas).
輸入によってのみ調達可能な原料の事前準備・備蓄
2.
Vorsorge und Lagerung von Rohstoffen, die nur durch Einfuhr beschafft werden
können.
その輸入のための外貨確保
3. Devisenbereitstellung für die Einfuhr.
国内の再軍備の資金調達(金融)
4.
Finanzierung der inländischen Wiederaufrüstung.
全経済の戦時需要への転換の計画、そして、特別の軍需工業の拡大
5. Planung der Umstellung auf Kriegsbedarf der gesamten
Wirtschaft und Erweiterung der speziellen Rüstungsindustrie.
6.
Aufgaben wie schon zu II b) 3 und 4 angeführt zusammen mit
Wehrmachtwirtschaftsamt im OKW.
動員時に予定され、有効となる下記諸中央官庁の統括
経済省、食糧省、労働省、大蔵省(外貨・原料購入)、森林省
Dazu trat, aber erst im Mobilmachungsfall vorgesehen und wirksam, die Unterstellung der folgenden Ministerien:
a)
Wirtschaftsministerium,
b)
Ernährungsministerium,
c)
Arbeitsministerium.
d)
Finanzministerium (Devisen-Rohstoffkäufe),
e) Forstministerium.
そのため、1935年12月以降、国防軍最高司令部の代表者の帝国防衛委員会への参加(情報連絡)
Deshalb
informatorische Teilnahme eines Vertreters des OKW im
Reichsverteidigungsausschuß seit Dezember 1935.
シャハトの経済大臣からの排除後は、経済全権はたんなる虚構に(なぜなら、全権は四カ年計画・ゲーリングに移ったので)。
Nach
Ausscheiden Dr. Schachts als Wirtschaftsminister war GBW
nur noch eine Fiktion, weil die Vollmachten an den Vierjahresplan (Göring)
übergingen.
1943年8月の武器弾薬省の権限の軍需戦時生産省への拡張によってはじめて、経済全権の当初計画の地位、および戦時中におけるその全権がふたたびほぼ実現された。
Erst mit der
Ausweitung der Befugnisse des Ministeriums für »Bewaffnung und Munition« im
August 1943 zum Ministerium für »Rüstung und Kriegsproduktion« wurde annähernd die ursprünglich geplante Stellung eines GBW und dessen
Vollmachten im Kriege wieder erreicht in organisatorischer Unterstellung unter
den Vierjahresplan, in Wirklichkeit mit Generalvollmacht des Führers (wegen
Versagens des Vierjahresplans).
トーマス将軍指揮下で「軍需動員計画」の策定。
戦時における軍需生産への転換の資料作成。
III.)
In Zusammenarbeit mit GBW und Wehrmachtwirtschaftsamt im OKW wurde der »Mobilmachungsplan
Rüstung« unter der Federführung des Generals Thomas geschaffen.
Dieser
»Mobilmachungsplan Rüstung« sollte für Wehrmacht und GBW, der die Unterlagen
von ihm aus der allgemeinen Gütererzeugung freizugebenden Betriebe zur
Umstellung auf die Rüstungsproduktion im Kriege beibrachte, registrieren, einschließlich
a) des
Arbeitsbedarfs,
b) des
Rohstoffbedarfs und
c)
des Maschinenparks
(Spezialmaschinen für Waffen etc.)
現代戦争は、その前提として一国の人的勢力を軍隊編成のために利用し組織することではなく、むしろ、工業生産能力の問題であり、必要な全原料の生産のために合目的的にそれを活用することである。
Der moderne Krieg hat zur
Voraussetzung nicht so sehr die Ausnutzung und Organisation der personellen
Kräfte eines Landes zu militärischen Formationen, sondern ist ganz
ausgesprochen ein Problem der industriellen Kapazität und deren zweckvoller Dienstbarmachung für die Herstellung
aller erforderlichen Rohstoffe.
このプロセスがあらゆる再軍備に先立たなければならず、金と時間をかける必要がある。
Dieser Prozeß muß
zwangsläufig jeder Aufrüstung vorangehen und erfordert Aufwand an Geld und mehr
noch an Zeit (Herstellung des Maschinenparks).
ドイツが防衛権の同権―防衛高権―を宣言したとき、物質的再軍備の補助手段を所有していなかった(軍備縮小の実行、昇任された軍備縮小のため)
Deutschland war, als es die Gleichberechtigung für sein Wehrrecht - die Wehrhoheit - erklärte, nicht im Besitz der Hilfsmittel für eine materielle Aufrüstung, die ihm durch die durchgeführte und anerkannte Abrüstung genommen waren.
1935年の防衛自由宣言で世界に知らせた平和時の国防軍を物質的にこれまで禁止されてきた武器・予備、とくに弾薬で装備するためには、当初、10年、のちには7年から8年を予定していた。
Allein um die mit Verkündung
der Wehrfreiheit 1935 der Welt bekanntgegebene
Friedenswehrmacht materiell mit den bisher verbotenen modernen Waffen und
Vorräten, insbesondere auch an Munition, auszustatten, waren zunächst zehn,
später sieben bis acht Jahre in Rechnung gestellt und vorgesehen, wie hier im
Prozeß von verschiedenen Seiten bestätigt wurde.
USAでも、戦時生産への全面転換には4年から5年かかった
Dies
wird verständlich, wenn man bedenkt, daß selbst die USA mit ihren
unbegrenzten und von Kriegswirkungen nicht beeinträchtigten Mitteln für die
erforderliche Umstellung und Aufrüstung in diesem Kriege vier bis fünf Jahre
benötigten.
再軍備が防衛軍備の限界を超えることを想定する場合、1934年のドイツのように軍備がなかった場合、目標は段階的にのみ達成できる。
Daraus
ergibt sich, daß eine Aufrüstung, wenn sie dafür vorgesehen ist, die
Grenzen einer Defensivrüstung zu überschreiten, für Staaten, die - wie
Deutschland 1934 - über eine Rüstung nicht verfügten, nur schrittweise zu
erreichen ist.
第一段階:戦時需要物資の製造のための工業的原料的前提条件(キャパティティ)の創出。
Erstes Stadium: Schaffung
der industriellen und rohstoffmäßigen Voraussetzungen (Kapazitäten) zur
Fertigung des Kriegsbedarfs.
第二段階:国防軍の最初の平時装備のための軍需工業への発注配分
Zweites Stadium:
Auftragserteilung an die Rüstungsindustrie für die erste Ausstattung des
Friedensbestandes der Wehrmacht und Ausführung dieser Beschaffungsaufträge im
Rahmen der jährlichen Haushaltsmittel.
第三段階:
Drittes Stadium:
Beschaffung der zu lagernden Munitions- und Waffenvorräte zur Ausrüstung der
aus dem ständigen Friedensbestande im Falle eines Krieges zu entwickelnden
mobilen, der personellen Leistungsfähigkeit eines Volkes angepaßten
Kriegswehrmacht, einschließlich des erforderlichen Nachschubs während des
Krieges.
1934年にドイツは、現代的武器も、Uボートも、軍事用飛行機も持っていなかった。したがって、判断能力のあるすべての兵士は、所与の条件下で戦争を、ましてや侵略戦争など、考えることができなかった・・・・(軍、兵士の立場からする「弁護論」、そして、カイテルの弁護論)
Wenn man bedenkt, daß Deutschland
1934 über keine moderne Waffe, kein U-Boot und kein Kriegsflugzeug verfügt hat,
so erscheint es glaubhaft, daß jeder urteilsfähige Soldat annehmen mußte, daß
unter den gegebenen Umständen an einen Krieg, geschweige denn an einen
Angriffskrieg, nicht zu denken sei.
Danach sind die Aufgaben,
die der Angeklagte Keitel in seiner Dienststellung als Chef
des
Stabes des Wehrmachtsamtes hatte, als rein vorbereitend-organisatorisch
anzusehen.
カイテルは、防衛経済参謀長としてのトーマス将軍に対し、責任を負う。
Selbstverständlich
trägt Keitel für den General Thomas als den Chef des Wehrwirtschaftsstabes
die Verantwortung.
Die
technischen Einzelheiten und der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus dem
Dokument 2353-PS, das im wesentlichen richtig
ist, obwohl Thomas in der Erklärung, die diesem
historischen Dokument vorgeheftet ist, es jetzt so darstellen will, als habe er
seine ursprünglichen Aufzeichnungen für den befürchteten Fall einer Verhaftung
in eine günstigere Darstellung im Sinne Hitlers, also übertrieben dargestellt. Das entspricht nicht den Tatsachen.
トーマスが書いていることは、「戦時軍需」への工業生産能力の動員と戦時必要物資生産へのその転換が、1939年10月初めになってようやく始まったということを証明している、というのが被告カイテルの主張。
Was Thomas geschrieben hat, beweist
nach Ansicht des Angeklagten Keitel, daß eine »Kriegsrüstung« unter
Mobilisierung der industriellen Kapazität und ihrer Umstellung auf Kriegsbedarf
erst Anfang Oktober 1939 begann.
Es
beweist ferner, daß das, was die hier vernommenen Angeklagten, soweit sie mit
dieser Aufrüstung in Zusammenhang gebracht sind, insbesondere auch Dr.
Schacht bis 1937, ausgesagt haben, in folgendem übereinstimmt:
Daß
Angriffskriege in diesem Zeitraum nicht erkennbar gewollt waren und nach dem
jeweiligen Stand der sachlichen Rüstung unmöglich erscheinen mußten.
人的再軍備の面でも、同様。
1938年春までにようやく27平時師団が必要最低限の武装化。10ないし12の予備師団は準備中。それ以上の武器・装備の在庫は国防軍にはなかった。
Aber auch die
personelle Aufrüstung zeigt für diese Periode dasselbe Bild. Im
Beweisverfahren hat sich ergeben, daß bis Frühjahr 1938 erst 27
Friedensdivisionen notdürftig bewaffnet und zehn bis zwölf
Reservedivisionen in Vorbereitung waren; über Vorräte an Bewaffnung und
Ausrüstung darüber hinaus verfügte die Wehrmacht damals nicht.
Wenn es dennoch gelungen
ist, bis zum Herbst 1938 ein Heer von fast 40 Divisionen für
den Angriff auf die Tschechoslowakei unter Verzicht auf eine Mobilmachung
bereitzustellen bei gleichzeitigem dürftigstem Grenzschutz im Westen, so ergibt
sich daraus das damals höchstmögliche Kriegspotential.
伝統的な(古いタイプの)将軍たちには、戦争を引き起こすなど考えられなかった、との弁護論的主張。
Unter solchen Umständen und
in Kenntnis des Rüstungsstandes und Kriegspotentials der Nachbarstaaten, durch
Bündnisse und Beistandspakte untereinander verbunden, konnte keiner der
Generale alter Schule daran denken, einen Krieg heraufzubeschwören.
一年後の1939年には、ドイツ軍備は抜本的に改善したが、それにはチェコスロヴァキア占領の状況がまず第一に貢献。
Die
Tatsache, daß schon ein Jahr später, 1939, der Stand der deutschen Rüstung
wesentlich besser war, ist in erster Linie auf den Umstand der Besetzung der
Tschechoslowakei zurückzuführen.
最後に、何らかの攻撃のための戦略的計画は、この期間において、存在しなかった。ヨードルの証言では、1935年当時、国内的不穏状態に関する計画はあったが、それ以外の計画はなかった。
Schließlich muß noch darauf hingewiesen werden, daß eine strategische Planung für irgendeine Aggression innerhalb dieser Periode nicht bestanden hat. Generaloberst Jodl hat auf dem Zeugenstand erklärt, daß, als er 1935 in das Wehrmachtsamt kam, überhaupt keine Planung oder dergleichen bestand, mit Ausnahme einer solchen für den Fall innerer Unruhen.
ラインラントの非武装地帯の占領は、計画されたものではなく、ヒトラーによって即興的に遂行された。
Der Fall der Besetzung der demilitarisierten
Zone im Rheinland war nicht geplant, er wurde von Hitler improvisiert.
Die »Aufmarsch-
und Kampfanweisungen vom Juni 1937« sind eine allgemeine Anweisung für
eventuell mögliche kriegerische Verwicklungen.
Zur Vollständigkeit muß ich
noch auf das Dokument EC-194 hinweisen. Es ist dies ein Befehl des
Oberbefehlshabers der Wehrmacht, von Blomberg,
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger Prozess,
S. 22549 (vgl. NP Bd. 17, S. 677 ff.)]
der die Luftaufklärung und die Beobachtung von U- Bootbewegungen während der Rheinlandbesetzung zum Gegenstand hat. Keitel hat diesen Befehl gezeichnet und weitergeleitet. Das ist das einzige Dokument, das von dieser Periode vorhanden ist.
ライヒスヴェーアは、ヴェルサイユ条約によって、兵員10万人に固定されていた。
Die Reichswehr hatte einen auf 100000 Mann fixierten Bestand;
das war durch den Versailler Vertrag festgesetzt.
この人数は、ドイツの大きさとの関係で、ドイツの無防備の国境および本土から切り離されたオストプロイセンの状況からして、どの国と民族にも基本権として認められるべき国内的安全感と外からの侵略に対する防衛可能性を作り出すには、絶対的に不足であった。
Es ist unbestreitbar, daß diese Zahl im Verhältnis
zu der Größe des Reiches, seinen ungeschützten Grenzen und der abgetrennten
Lage Ostpreußens absolut unzureichend war, um das für ein jedes Land und Volk
als Grundrecht zu bezeichnende Gefühl der Sicherheit im Innern und der
Verteidigungsmöglichkeit nach außen gegen einen Angriff zu erzeugen.
ヴェルサイユ条約の軍事条項によって作り出されたこの不十分さのなかで、すでに1933年以前にこの状態をどのように改善することができるかが、熟慮された。
In dieser, durch die Militärklausel des Versailler
Vertrags geschaffenen Unzulänglichkeit wurde schon vor 1933 überlegt, wie man
diesen Zustand verbessern könne, ohne die eigentlichen Soldaten dazu in
Anspruch zu nehmen.
動員の場合、一連の仮題が非軍事の諸省によって引き受けが可能かどうかが検討された。
Es wurde geprüft und festgestellt, daß eine Reihe
von Aufgaben für den Fall einer Mobilmachung von den zivilen Ministerien
übernommen werden könnte.
そこで問題になったのは、純粋に防衛的種類の諸課題であった。
Es handelte sich hierbei um Aufgaben rein
defensiver Art, die nicht als aggressiv angesehen werden können, um Aufgaben
der Landesverteidigung, und zwar in der Hauptsache um folgende:
Ich habe sie in meinem Manuskript
aufgeführt; ich bitte Sie, davon Kenntnis zu nehmen, ohne daß ich sie verlese.
Ich möchte gern den Hohen Gerichtshof bitten, davon amtlich Kenntnis zu
nehmen. Wie es ganz klar ist, sind diese Angelegenheiten nur für die
Verteidigung.
1. Grenzschutz durch Verstärkung des Zolldienstes,
2. Postschutz durch Organe der Reichspost
(Verstärkerämter),
3. Bahnschutz durch Personen der Reichsbahn,
4. Bau von Kabeln statt oberirdischer
Telegraphenleitungen,
5. Bau von Eisenbahnüberführungen und Beseitigung
von schienengleichen Bahnübergängen an wichtigen Verkehrsstraßen,
6. Bau von Grenzbefestigungen im Osten;
Oder-Warthestellung, Pommern-Stellung, Oder-Stellung (Enteignung des Geländes),
7. Verbesserung der Seeverbindung nach Ostpreußen
und des Eisenbahn-Transits durch den Korridor,
8. Befestigungsbauten in Ostpreußen,
9. Verstärkungen des Grenzschutzes in Ostpreußen,
10. Bereitstellung fahrbarer Eisenbahn-Laderampen
durch die Reichsbahn,
11. Verstärkung des Küstenzolldienstes,
12. Ausbau des Funknetzes durch die Reichspost
(verstärkte Sender und Empfänger),
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22559 (vgl. NP Bd. 17, S. 681 ff.)]
13. Besetzung ständiger Heeresnachrichten-Stationen durch Postbeamte,
14. Entlastung der Reichswehr von jeder Abstellung
von Soldaten für Dienste, die auch von zivilen Personen geleistet werden
können,
15. Sicherung der Grenzübergänge durch die
örtlichen Behörden (Landräte),
16. Erfassung von Kraftfahrzeugen und so weiter.
Das Organ, das diese Aufgaben und deren Durchführung beraten sollte, war bis 1933 der Referentenausschuß. Er bestand aus Referenten der einzelnen zivilen Ministerien, die nach Anerkennung des Innenministeriums (bis Ende 1933 Severing) zu Besprechungen im Reichsministerium zusammentraten. Der Reichswehrminister hatte den damaligen Oberst Keitel beauftragt, diese Zusammenkünfte zu leiten. Diese bestanden darin, daß die Referenten die Wünsche des Reichswehrministeriums in Bezug auf die schon erwähnten Aufgaben, die die einzelnen Minister im Falle einer Mobilmachung übernehmen konnten, entgegennahmen und besprachen.
Wie sich diese Zusammenarbeit zur Zeit des Ministers Severing
reibungslos und im Sinne einer möglichen Befriedigung der Wünsche des
Reichswehrministers abspielte, setzte sie sich auch nach dem 30. Januar 1933
fort. Die Aufgabenbereiche und die Zusammensetzungen blieben dieselben. Als am 4.
April 1933 durch Beschluß der neuen Reichsregierung Hitlers ein
Reichsverteidigungsrat geschaffen wurde, blieb dieser Ausschuß bestehen,
er änderte nur die Bezeichnung: Aus dem Referentenausschuß wurde der
Reichsverteidigungsausschuß; er änderte nicht sein Aufgabengebiet und erhielt
keine neue Zuständigkeit. Nur der Umfang wuchs mit fortschreitender
Entwicklung, insbesondere seit Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht. Nach wie vor war der Reichsverteidigungsausschuß ein
Gremium, das diejenigen Aufgaben der Landesverteidigung zu beraten hatte, die
den zivilen Sektor berührten und von den zivilen Ministerien vorbereitet,
teilweise auch übernommen werden mußten. Es muß für diesen Punkt der Anklage ganz
klargemacht werden, daß sich nach dem 4. April 1933 auch die Stellung Keitels
nicht änderte, daß er insbesondere nicht Mitglied des Reichsverteidigungsrates
war.
Der Reichsverteidigungsrat, der in den Ausführungen der Anklagebehörde einen großen Raum eingenommen hat, darf nach dem Ergebnis der Beweisführung als faktisch nicht existent angesehen werden. Auf die Zeit nach 1938 komme ich später zurück. Jedenfalls hat die Anklagebehörde keine Sitzung des Reichsverteidigungsrates während dieser Periode nachweisen können. Die vorgelegten Protokolle betrafen ausnahmslos die Sitzungen des Reichsverteidi
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22561 (vgl. NP Bd. 17, S. 681 ff.)]
gungsausschusses, dessen Mitglieder ihren
zuständigen Ministerien berichteten, die wiederum Gelegenheit hatten, im Rahmen
des Kabinetts den im Reichsverteidigungsausschuß besprochenen Anregungen und
Vorschlägen die erforderliche feste Gestalt zu geben. Deshalb kam es eben nicht
zu Sitzungen des formal- juristisch bestehenden Reichsverteidigungsrates, so
daß Zeugen mit Recht sagen konnten, dieser Reichsverteidigungsrat habe nur auf
dem Papier bestanden.
Keitel war bis 30. September 1933 als Oberst und Abteilungsleiter im
Kriegsministerium und später, ab Oktober 1935, als Generalmajor - Chef im
Wehrmachtsamt des Reichskriegsministeriums - Mitglied des
Reichsverteidigungsausschusses.
Er war also vom 30. September 1933 bis 30. September 1935 nicht im
Kriegsministerium, also auch nicht in einer Funktion, die mit diesem
Anklagepunkt in Zusammenhang stand; er nahm während dieser Zeit auch nicht an
den Sitzungen des Reichsverteidigungsausschusses teil, deren Protokolle als
besonders beweiskräftig von der Anklagebehörde vorgelegt worden sind.
Die Sitzung vom 22. Mai 1933, bezeichnet als
zweite Sitzung des Arbeitsausschusses der Referenten, war die letzte Sitzung,
an der der Angeklagte Keitel vor seiner Versetzung zur Truppe teilnahm. Die
erste Sitzung nach seiner Versetzung in das Reichskriegsministerium fand am 6.
September statt, sie ist bezeichnet als elfte Sitzung des
Reichsverteidigungsausschusses. Obwohl daher für die Untersuchung der
Verantwortlichkeit Keitels diese Protokolle..., wie überhaupt die Arbeit des
Reichsverteidigungsausschusses in der dritten bis zehnten Sitzung während
zweier Jahre ausgeschaltet werden muß, mache ich sie zum Gegenstand meiner
Ausführungen, weil gerade aus diesen Protokollen erkennbar wird, womit sich der
Reichsverteidigungsausschuß beschäftigte.
Nur die Kenntnis dieser Protokolle macht es klar, warum eine
Einrichtung, die in dieser oder jener Form in allen Staaten besteht, die dem
von allen Staaten als rechtmäßig anerkannten Zweck der Landesverteidigung
dient, als ein bedeutsames Argument in der Beweisführung der aggressiven
Planung und Vorbereitung vorgetragen worden ist.
Die
Protokolle der Reichsverteidigungsausschußsitzungen 1933, 1934 und 1935 lassen
den Charakter der Arbeiten als Vorbereitungen für den Fall eines Krieges
erkennen. Ebenso klar ist aber auch, daß es sich um Vorarbeiten handelt, die
einen verbesserten Bereitschaftsgrad der Landesverteidigung im Falle einer
Mobilmachung herbeiführen sollen.
Wenn die »politische Lage« zweimal erwähnt wird, so zeigen diese
Andeutungen die Sorge vor militärischen Sanktionen der Nachbarstaaten. Es wird
auf
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22563 (vgl. NP Bd. 17, S. 682 ff.)]
den Abessinienfall hingewiesen, der zu Sanktionen
gegen Italien führte.
防衛的な措置・・・それを秘密にしたのは、戦勝列強が予防措置を講じる可能性があったから、それを恐れて。
Alles geht von dem Gedanken aus, den Zustand der militärischen
Ohnmacht zu überwinden, die es unmöglich machte, die offenen Grenzen des
Reiches zu sichern.
Die immer wiederkehrenden Geheimhaltungsverpflichtungen
können nur aus der damaligen Situation als Befürchtung angesehen werden, daß
ein Bekanntwerden der Maßnahmen, obwohl sie einen defensiven Charakter trugen,
Präventivmaßnahmen der Siegermächte auslösen würden.
Daß diese Befürchtungen begründet waren, ergibt sich aus der
intransigenten Stellung gewisser Staaten nach vollständiger
Entwaffnung Deutschlands. Diese Frage ist für die Einstellung Keitels
wichtig; denn er behauptet, daß die aus der Geheimhaltevorschrift gezogene
Schlußfolgerung irrig ist, die Geheimhaltung beweise das schlechte Gewissen,
und das schlechte Gewissen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit.
Der Reichsverteidigungsausschuß hat zu keiner Zeit Beschlüsse gefaßt; er
war ein beratendes Gremium zum Zwecke der Landesverteidigung, soweit der zivile
Sektor von einer Mobilmachung berührt wurde. Er hat zu keiner Zeit Beratungen
gepflogen, die die personelle oder materielle Wiederaufrüstung oder Planung von
Aggressionen berühren.
Die Anklagebehörde hat in einem Fall versucht, den Nachweis zu
erbringen, daß der Reichsverteidigungsausschuß sich mit aggressiven Planungen
befaßt habe.
Ich will das nächste nicht verlesen, es handelt sich um den berühmten
Fall der Freimachung des Rheinstromes; eine Frage, die in der Aussage Görings
behandelt wurde, die als die technische Befreiung des Rheinstromes bezeichnet
wurde.
Sie hat auf das Dokument EC-405, das Protokoll des
Reichsverteidigungs-Ausschusses, Sitzung vom 26. Juni 1934 verwiesen, in dem
von »der Beteiligung an Mobilmachungs-Vorbereitungen«
die Rede ist. In diesem Protokoll heißt es zu c):
「ラインの解放の準備」
»Vorbereitungen der Freimachung des Rheines«.
Hieraus hat die Anklagebehörde den Schluß gezogen, daß sich der Ausschuß
des Reichsverteidigungsrates schon am 26. Juni 1934 mit der »Befreiung der
Rheinlande« befaßt habe. Der Zeuge Reichsmarschall Göring hat bei seiner
Vernehmung darauf hingewiesen, daß es sich hier nach dem unzweideutigen
Wortlaut des deutschen Textes um die technische Freimachung des Rheinstromes
handele, nicht aber um eine strategische oder politische Angelegenheit. Ich
erwähne diesen offenen Irrtum der Anklagebehörde,
der nur durch einen groben Übersetzungsfehler
entstanden sein kann deshalb, weil er zu einer irrigen Auffassung
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22565 (vgl. NP Bd. 17, S. 683 ff.)]
der Anklagebehörde über die Zuständigkeit des Reichsverteidigungsausschusses geführt hat und es sich um den einzigen Fall handelt, der in Bezug auf diesen Komplex vorgetragen worden ist.
Der wahre Charakter der Tätigkeit des Reichsverteidigungsausschusses ist einfach und klar aus dem »Mobilmachungsbuch für die zivile Verwaltung« (Dokument 1639-PS und 1639a-PS) zu ersehen.
Es handelt sich hier um das Ergebnis der Beratungen sämtlicher
Referenten im Reichsverteidigungsausschuß und ist das Seitenstück zu dem
Mobilmachungsplan der Wehrmacht, sowie zu dem Mobilmachungsplan der Rüstung.
Diese drei Mobilmachungspläne bilden in ihrer Gesamtheit die Unterlage
Ihrer Entscheidung. Aus ihnen mögen Sie ersehen, ob die Behauptung der
Anklagebehörde richtig ist - eine Gesamtplanung mit dem Ziele von
Angriffskriegen -, oder ob der Angeklagte Keitel recht hat, wenn er in seiner
Vernehmung dargelegt hat:
»Was hier beraten und geplant wurde, ist dasselbe, was jedes Land zu tun berechtigt ist und die verantwortlichen Stellen zu tun gehalten sind, wenn sie nicht ihre höchste Pflicht verletzen wollen, nämlich die Verteidigung ihres Landes sicherzustellen.«
Die Entscheidung des 4. Februar 1938 war schicksalsmäßig,
sowohl für den damaligen General Keitel als auch für die deutsche Wehrmacht:
für Keitel, der die neugeschaffene Dienststelle »Oberkommando der Wehrmacht«
noch nicht beurteilen konnte, für die Wehrmacht, die an diesem Tage ihre -
relative - Selbständigkeit verlor.
Hitler beseitigte die letzte Schranke zwischen sich und der Wehrmacht
- dem Volk in Waffen - durch die Beseitigung des Oberbefehlshabers der
Wehrmacht und des verfassungsmäßig verantwortlichen Reichskriegsministers.
Diese wahrhaft schicksalsmäßige Entscheidung wurde Keitel und dem deutschen
Volk zum Verhängnis, ohne daß dies im Zeitpunkt des Entstehens von den
Beteiligten erkannt wurde.
Daß es schuldhaft nicht erkannt wurde, läßt sich
rückschauend leicht sagen. Das Urteil im damaligen Augenblick mußte für jeden,
der nicht grundsätzlich Skeptiker und Pessimist war, abhängig sein von der
Entwicklung der Dinge und der Stärke der hierbei beteiligten Persönlichkeiten.
Weder das eine noch das andere konnte am 4. Februar 1938 klar erkannt werden.
Für den Angeklagten Keitel, der damals Hitler nicht persönlich kannte
und ihm in den Vorbesprechungen zur Entscheidung zum erstenmal von Mensch zu
Mensch gegenübertrat, war es keine eigene Entscheidung. Hitler
übertrug ihm die neugeschaffene Stelle eines Chefs OKW; Keitel nahm an. Auch
wenn man die menschlichen Regungen eines solch
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22567 (vgl. NP Bd. 17, S. 684 ff.)]
glanzvollen Aufstiegs ganz außer acht läßt, bestand kein begründeter Anlaß für den damaligen Chef des Wehrmachtsamtes im Reichskriegsministerium, das Angebot abzulehnen, zumal von Blomberg ihn selbst in Vorschlag gebracht hatte.
ヒトラーがOKW長官をどのように捉えていたか、被告「カイテルは知らなかった」・・・しかし、「知らないこと」なのに引き受けたのはカイテルである。その引き受けた責任はカイテルにある。
Wie Hitler dieses Amt auffaßte, war für Keitel nicht erkennbar.
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Der
Erlaß gab Keitel eine wundervolle Dienststellenbezeichnung: »Chef des
Oberkommandos der Wehrmacht«. Die geschichtliche Grundlage ist die Beseitigung
der Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht, die bis 4. Februar 1938
In den Händen des Feldmarschalls von Blomberg ruhte und an diesem Tage
von Hitler selbst übernommen wurde. Gleichzeitig schaffte Hitler das
verantwortliche Kriegsministerium, das bis dahin auch von Feldmarschall von
Blomberg verwaltet wurde, ab.
Dr. Lammers sagt über die Entstehung des Führererlasses vom 4. Februar 1938 folgendes
aus: (Sitzungsprotokoll vom 8. April 1946, Vormittagssitzung Band XI, Seite 38)
»Der Führer teilte mir mit, daß der Reichskriegsminister von Blomberg
aus seinem Amt ausscheide und daß er bei dieser Gelegenheit einige
Veränderungen in der Reichsregierung vornehmen wolle, im besonderen, daß Herr
Außenminister von Neurath zurücktreten werde, daß auch hier eine Änderung
eintreten werde, daß auch im Oberbefehl des Heeres eine
Änderung eintreten werde.
Im Anschluß daran gab
der Führer den Auftrag, einen Erlaß auszuarbeiten über die Führung der
Wehrmacht. Ich sollte dabei mitwirken, im Benehmen mit dem
Wehrmacht-Kriegsministerium. Als Richtlinie hierfür gab der Führer mir folgende
Weisung:
OKW創設の理由・・・ヒトラーが直接、国防軍の最高司令官に。自分と陸海空三軍の司令官との間に、軍人の軍最高司令官を置かない。
Ich will in Zukunft keinen
Kriegsminister mehr haben, und ich will auch in Zukunft keinen Oberbefehlshaber
der Wehrmacht mehr haben, der zwischen mir als Oberstem Befehlshaber und den
Oberbefehlshabern der Wehrmachtsteile steht.
総統命令直属の軍参謀部として、OKW。
Dementsprechend wurde
nun der Erlaß formuliert, indem zunächst das Oberkommando der Wehrmacht
eingerichtet wurde als ein militärischer Stab, der dem unmittelbaren Befehl des
Führers unterstehen sollte.
Der Führer wünschte an
dieser Stelle keine selbständige Dienststelle, wie sie zwischen ihm und den
Oberbefehlshabern der Wehrmachtsteile eingeschaltet war.
カイテルは、陸海空の三軍に対する司令権をもたなかった。
Infolgedessen hatte der damals zum Chef OKW
ernannte General der Artillerie Keitel keine eigene Kommandogewalt über
die Wehrmachtsteile. Eine solche Kommandogewalt wäre ja wohl schon auch
aus anderen Gründen nicht in Frage gekommen.«
Feldmarschall von Blomberg hat in dem von mir
vorgelegten Affidavit bekundet:
Auf Frage 24:
»Bei unserer letzten Besprechung deutete Hitler an, daß er vermutlich
meine Stelle nicht wieder besetzen würde und somit er der tatsächliche
Oberbefehlshaber der
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22569 (vgl. NP Bd. 17, S. 685 ff.)]
deutschen Armee sein würde...«
Er forderte einen Vorschlag
für die Ernennung eines »Chefs du bureau«, der unter ihm und somit unter
Hitlers Verantwortung die anfallenden Geschäfte leiten und abwickeln sollte.
»Ich nannte ihm Keitel,
der unter mir dieses Amt sehr gut ausgeführt hatte.«
Antwort auf Frage 27:
»Ich habe Keitel als 'Chef du bureau' vorgeschlagen und glaubte damit, ihn auf
den richtigen Platz gestellt zu haben.
In solcher
Dienststellung war er nicht ein militärischer Berater Hitlers; ob und inwieweit
dieser ihn um seinen Rat gefragt hat, weiß ich nicht. Eine Verantwortlichkeit
Keitels wäre auch damit nach meiner Ansicht nicht aufgerichtet worden.«
Frage 29: »War es nicht
die Absicht Hitlers, sich in der Person Keitels ein Instrument zu schaffen,
dessen organisatorische Fähigkeiten und dessen Arbeitskraft ihm als
ausführendes Organ für seine Entschlüsse und Befehle wertvoll erschien?«
Antwort: »Diese Frage
wird von mir ausdrücklich bejaht... Die ursprüngliche Absicht Hitlers war
damals unbedingt, ein zuverlässiges Unterorgan und keineswegs einen Berater,
etwa gar mit Verantwortlichkeit ausgestattet, zu seiner Verfügung zu haben.«
Der Erlaß über die Führung der Wehrmacht vom 4. Februar 1938 ist
dem Gerichtshof bekannt. Ich brauche ihn daher nicht zu verlesen. Für
die Stellung des Angeklagten Keitel und damit für die Fragen seiner
Zuständigkeit und Verantwortlichkeit ergibt sich daraus und aus der
Beweisaufnahme...:
ヒトラーが打ち立てたかったこと。
1. Hitler
wollte weder ein verantwortliches Reichskriegsministerium, noch wollte er, daß
ein anderer als er die oberste Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht ausüben
sollte. Er vereinigte in seiner Person diese beiden Institutionen, indem
er sowohl bezüglich der Befehlsgewalt erklärte, er werde diese von
jetzt ab unmittelbar und persönlich ausüben, als auch die Funktionen des
Reichskriegsministeriums, die Keitel in seinem Auftrag verwalten sollte.
OKWはヒトラーの軍事参謀。
2. Hitler schuf also zu seinem militär-technischen Programm einen
militärischen Stab. Diesem legte er die Bezeichnung Oberkommando der
Wehrmacht bei. Dieses »Oberkommando der Wehrmacht« war daher nicht mehr - ich
füge hinzu, und nicht weniger - als die militärische Kanzlei des
Führers und Obersten Befehlshabers. Solche Kanzleien bestanden schon als
Reichskanzlei, Präsidialkanzlei und Parteikanzlei.
カイテルの肩書き:国防軍最高司令部参謀長
Zum Chef dieser militärischen Kanzlei wurde der
Angeklagte Keitel mit der Bezeichnung: »Chef des Stabes des Oberkommandos
der Wehrmacht« (kurz bezeichnet: Chef W) berufen.
3. Hieraus
ergibt sich, daß das OKW nicht Zwischendienststelle zwischen dem Obersten
Befehlshaber der Wehrmacht und den drei Wehrmachtsteilen sein sollte.
Die gegenteilige Annahme der Anklagebehörde, die mit einer graphischen
Darstellung verbun
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22571 (vgl. NP Bd. 17, S. 686 ff.)]
den ist, beruht auf einer irrtümlichen
Beurteilung.
最高司令官(ヒトラー総統)と陸海空軍の3人の最高司令官との間に、中間機関は存在しない。
Zwischen dem Obersten Befehlshaber und den drei Oberbefehlshabern von
Heer, Marine und Luftwaffe hat es eine Zwischeninstanz, wie sie vor dem 4.
Februar 1938 bestanden hat, mit eigenen Befugnissen, nicht mehr gegeben.
OKWは自立的な軍事的役所、あるいは官庁ではない。それはもっぱらヒトラーの軍事的技術的参謀でしかない。
Das OKW, dessen Stabschef der Angeklagte Keitel
war, war keine selbständige militärische Dienststelle oder Behörde, sondern
ganz ausschließlich der militärisch-technische Stab Hitlers und seine
kriegsministerielle Dienststelle.
OKWはなんらの自立的命令権はもたない。命令権も司令権も。
Das OKW hatte keinerlei selbständige Befugnisse,
weder Befehlsbefugnisse noch eine Kommandogewalt.
OKWは、自立的命令を出すことができない。というよりむしろ、OKWによるすべての指示、指針あるいは命令は、国防軍最高司令官の意思の行為であった。
Es konnte als OKW deshalb auch keine eigenen
Befehle geben. Vielmehr waren alle Anordnungen, Erlasse, Richtlinien oder
Befehle, die vom OKW ausgingen, Willensakte des Obersten Befehlshabers der
Wehrmacht.
Die Oberbefehlshaber der drei Wehrmachtsteile
waren sich stets bewußt, daß zwischen ihnen und dem Obersten Befehlshaber keine Zwischeninstanz bestanden hat, und sie haben das
OKW auch niemals als eine solche angesehen oder anerkannt.
Es ist dies durch die beschworenen Affidavits der
Mitangeklagten Großadmiral Dönitz und Großadmiral Raeder, sowie durch das
Zeugnis des Reichsmarschalls Göring und Dr. Lammers bestätigt.
Die Auffassung, daß das OKW oder der Angeklagte
Keitel als Chef OKW befugt gewesen wäre, von sich aus Anordnungen zu treffen
oder Befehle zu geben, ist daher irrig. Jeder über einen Gedankenaustausch mit
anderen militärischen Dienststellen oder Behörden hinausgehende mündliche oder
schriftliche Dienstverkehr unterlag der alleinigen Entscheidung des Obersten
Befehlshabers persönlich. Das OKW war lediglich Arbeitsstab des Obersten
Befehlshabers.
4. Wenn daher Schriftstücke, die vom Obersten Befehlshaber oder vom OKW
ausgingen, Unterschriften oder Initialen des Angeklagten Keitel oder eines
Amtschefs beziehungsweise Abteilungsleiters aufweisen, so kann hieraus nicht
die Folgerung abgeleitet werden, daß eine eigene, selbständige Befehlsbefugnis
bestanden hat. Es handelt sich in jedem Falle immer nur um die Kenntnisnahme,
die Weiterleitung oder Übermittlung von Befehlen des Obersten Befehlshabers
selbst. Bei der Inanspruchnahme Hitlers in seiner Stellung als Staatsoberhaupt,
Reichskanzler, Parteiführer und Oberster Befehlshaber der Wehrmacht war es
unmöglich, immer die eigenen Unterschriften zu erwirken, es sei denn, daß es
sich um Angelegenheiten handelte, die von besonders schwerwiegender oder
grundsätzlicher Bedeutung waren. Zu beachten ist, daß in allen Fällen die
persönliche Entscheidung oder Zustimmung Hitlers eingeholt werden mußte.
Wenn die Anklagebehörde bei dieser Sachlage die
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22573 (vgl. NP Bd. 17, S. 687 ff.)]
Auffassung vertritt, daß dem Angeklagten Keitel
aus der Unterzeichnung von Schriftstücken oder aus dem Vorhandensein von
Initialen eine Mitverantwortung an dem sachlichen Inhalt der Schriftstücke
trifft, so kann dies nicht gebilligt werden. Es wäre formal-juristisch, gegen
den Angeklagten Keitel als Leiter der Militärkanzlei aus der Weiterleitung oder
Zeichnung von Befehlen, Anordnungen und dergleichen eine Verantwortung
herzuleiten, die meines Erachtens nur den treffen kann, der den Befehl auf
Grund seiner Befehlsgewalt gibt oder veranlaßt. Eine materielle Verantwortung
hierfür könnte den Angeklagten Keitel nur treffen, wenn nachgewiesen würde, daß
er an der Entstehung dieser Befehle, Anordnungen und so weiter willensmäßig
kausal teilgenommen hat.
VORSITZENDER: Herr Dr. Nelte! Wäre das ein
günstiger Zeitpunkt für eine Unterbrechung?
[Pause von 10 Minuten.]
M. CHARLES DUBOST, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE
REPUBLIK: Meine Herren! Die Verteidigung hat die Französische Anklagevertretung
ersucht, ihr einige Dokumente zugänglich zu machen. Dieser Antrag besteht aus
zwei Teilen:
Der erste Teil betrifft den Fall Scapini, der sich im Verlaufe meiner
Erklärung aus der Veröffentlichung eines Dokuments ergab. Ich kann der
Verteidigung die erbetene Antwort der Französischen Regierung zukommen lassen.
Die Französische Regierung hat unter den von den deutschen Behörden
zurückgelassenen Dokumenten die Antwort auf den Protest, der seinerzeit
anläßlich der Ermordung von französischen Gefangenen erhoben wurde, gefunden.
Es ist eine rein ausweichende Antwort. Die deutschen Behörden haben geantwortet,
die Waffenstillstandskommission sei nicht zuständig; dieser Antrag müsse vom
Botschafter Scapini gestellt werden. Ich habe dieses Dokument der Verteidigung
zugeleitet und nehme an, daß damit der Fall insoweit abgeschlossen ist.
Der zweite Teil dieses Antrags der Verteidigung bezieht sich auf eine
Äußerung meines Kollegen, Herrn Edgar Faure, der zu Anfang seiner Darlegungen
dem Gerichtshof mitgeteilt hat, daß er etwa 2500 Dokumente durchgesehen, doch
nicht mehr als nur 200 davon zurückbehalten habe. Ich kann natürlich nicht für
Herrn Edgar Faure antworten. Ich weiß nur, daß die Französische Delegation
insgesamt nur 800 Dokumente in ihren Archiven hat, und diese hat sie alle dem
Gerichtshof und der Verteidigung vorgelegt. Ich glaube deshalb, daß es sich
einfach um eine Redewen
[Der Nürnberger
Prozeß: Einhundertdreiundsiebzigster Tag. Montag, 8. Juli 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 22575 (vgl. NP Bd. 17, S. 688 ff.)]