秘密再軍備 1933年から19353月まで。

 

19353月の公然たる一般兵役義務導入など、

ヒトラーの国会演説(521)とその論理。

 →公然たる軍備増強

 

 

Reichsverteidigungsgesetz, das als geheime Reichssache beigefügt wurde.

    Als nächstes beziehe ich mich auf Anklageschrift Abschnitt IV F 2a. Dieser Abschnitt der Anklage bezieht sich auf vier Punkte, nämlich:

    (1) Geheime Wiederaufrüstung von 1933 bis März 1935.

    (2) Ausbildung von Militärpersonal (und das bedeutet auch die geheime oder getarnte Ausbildung).

    (3) Herstellung von Kriegsmunitionen.

    (4) Schaffung einer Luftflotte.

Alle diese vier Punkte findet man in dem allgemeinen Plan für den Bruch des Vertrags von Versailles und die darauffolgenden Angriffsunternehmungen. Die Tatsachen der Wiederaufrüstung und ihrer Geheimhaltung sind durch die nachfolgenden Ereignisse ganz augenscheinlich. Die Bedeutung dieser Phase, soweit sie die Anklageschrift betrifft, ergibt sich daraus, daß all dies notwendig war, um die Beschränkungen des Vertrags von Versailles und des Locarno-Abkommens niederzubrechen, und um die Angriffskriege, die folgen sollten, zu ermöglichen. Das Ausmaß und die Natur dieser Unternehmungen konnte nur den Angriffsplänen gewidmet sein, und die höchste Wichtigkeit, die die Regierung der Geheimhaltung dieses Programms beimaß, ist betont durch die getarnte Finanzierung, sowohl vor als auch nach der Ankündigung der allgemeinen Wehrpflicht und dem Wiederaufbau des Heeres am 16. März 1935.

    Ich habe hier eine nicht unterschriebene Aktennotiz des Angeklagten Schacht vom 3. Mai 1935, benannt: »Die Finanzierung der Rüstung«. Wie ich sagte, ist dieselbe nicht vom Angeklagten Schacht unterschrieben, aber er hat sie als seine Aktennotiz identifiziert, und zwar in einem Verhör am 16. Oktober 1945. Ich nehme an, daß er auch heute noch zugeben würde, daß es seine Aktennotiz ist. Das Memorandum ist zwar schon erwähnt worden, aber ich glaube, es ist noch nicht als Beweismaterial unterbreitet. Ich identifiziere es als Urkunde 1168-PS und unterbreite es als unser Beweisstück US-37.

    Ich glaube, daß es recht bedeutsam ist, und mit Erlaubnis des Gerichtshofs möchte ich die ganze Notiz verlesen und erinnere Sie daran, daß der deutsche Dolmetscher den deutschen Originaltext vor sich hat und ihn zwecks Niederschrift vorliest:

 

シャハトの再軍備テンポに関するヒトラーへの覚書

    Aktennotiz von Schacht an Hitler, identifiziert durch den Angeklagten Schacht als Beweisstück A, Verhör vom 16. Oktober 1945. Seite 40. Das Datum der Aktennotiz ist der 3. Mai 1935.

    »Finanzierung der Rüstung. Die nachfolgenden Ausführungen gehen davon aus, daß die Durchführung des Rüstungsprogramms nach Tempo und Ausmaß die Aufgabe der deutschen Politik ist, daß alles andere daher

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1817 (vgl. NP Bd. 2, S. 346 ff.)]

 

    diesem Zweck so lange untergeordnet werden muß, soweit nicht durch Vernachlässigung anderer Fragen das eine Hauptziel etwa gefährdet wird. Sogar nach dem 16. März 1935 besteht die Schwierigkeit fort, daß man eine propagandistische Bearbeitung des deutschen Volkes zur Unterstützung der Rüstung nicht vornehmen kann, ohne unsere Lage international zu gefährden ohne Verlust für unseren Auslandshandel.

        Die an sich schon nahezu unmögliche Finanzierung des Wehrprogramms wird hierdurch ganz besonders erschwert.

 

貨幣価値の維持が許す限りでの軍需金融。

いかなるインフレも、外国原料価格の高騰をもたらし、国内価格を引き上げ、悪循環となる。

   Eine weitere Voraussetzung muß ferner vorangestellt werden. Die Notenpresse kann zur Finanzierung der Rüstung nur in dem Umfang herangezogen werden, als die Aufrechterhaltung des Geldwertes es erlaubt. Jede Inflation steigert die Preise der ausländischen Rohstoffe und steigert die inländischen Preise, es ist also eine Schlange, die sich in den Schwanz beißt.

 

1935316日まで再軍備が完全に隠蔽されなければならなかったし、それ以降もまだ隠蔽されなければならない事情の結果として、再軍備計画のそもそものはじめから紙幣印刷が採用されたが、

 

Der Umstand, daß unsere Aufrüstung bis zum 16. März 1935 vollständig getarnt werden mußte und seitdem immer noch getarnt werden muß, hat dazu geführt, daß die Notenpresse schon am Anfang des ganzen Rüstungsprogramms in Anspruch genommen worden ist, während an sich das Natürliche gewesen wäre, sie an den Endpunkt der Finanzierung zu setzen.

        Im Portefeuille der Reichsbank von 3775 Millionen und 866 Millionen abgezweigte Wechsel = insgesamt 4641 Millionen machen die Rüstungswechsel 2374 Millionen aus. (Stand vom 30. April 1935.) Die Reichsbank hat die ihrer Verwaltung zugänglichen, den Aus

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1819 (vgl. NP Bd. 2, S. 347 ff.)]

 

 

    ländern gehörenden Markbeträge, größtenteils in Rüstungswechsel angelegt. Unsere Rüstungen werden also zum Teil mit den Guthaben unserer politischen Gegner finanziert. Außerdem wurden 500 Millionen Reichsmark verwendet für Rüstungsfinanzierung, die im Januar 1935 aus der bei den Sparkassen untergebrachten Reichsanleihe entstanden. Im regulären Haushalt sind für die Wehrmacht vorgesehen gewesen: Für die Budget-Periode 1933 bis 1934 RM 750 Millionen, für die Budget-Periode 1934-1935 RM 1100 Millionen und für die Budget-Periode 1935-36 RM 2500 Millionen.

 

国庫赤字額は、1928年以降増加し、1935年−36年、50ないし60億ライヒスマルクに。

        Die Summe der Fehlbeträge in den Etats steigert sich seit 1928 in dem Voranschlag für 1935-1936 auf 5-6 Milliarden Reichsmark. Dieser Totalfehlbetrag ist gegenwärtig bereits durch kurzfristige Kreditinanspruchnahme des Geldmarktes finanziert. Er vorbelastet also in dieser Höhe die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des öffentlichen Marktes für die Rüstung.«

 

Mit Recht sagt der Reichsfinanzminister in seiner Etatsbegründung: »Da auf die Dauer ein jährliches Defizit eine Unmöglichkeit ist und da wir nicht mit Sicherheit auf erhöhte Steuereinkünfte in Beträgen rechnen können, die den Fehlbetrag ausgleichen und andere Vorausbelastungen, da auf der anderen Seite nur ein gedeckter Haushalt die sichere Basis für die wehrpolitisch uns obliegende große Aufgabe bietet.«

 

 

    Ich möchte einfügen, daß der Angeklagte Schacht wahrscheinlich wußte, welche große militärische Aufgabe Deutschland in kurzer Zeit zu bewältigen haben würde.

    »Es muß grundsätzlich und bewußt eine Etatspolitik getrieben werden, welche das Problem der Rüstungsfinanzierung durch organische und geplante Reduzierung anderer Ausgaben, nicht nur von der Einnahme-, sondern auch von der Ausgabenseite, das heißt, durch Sparen löst.

    Wie dringlich diese Forderung ist, ergibt sich des weiteren daraus, daß eine unendliche Menge von Aufgaben durch Staat und Partei in Angriff genommen«...

        Es ist nicht nur der Staat, es ist der Staat und die Partei. »und in Ausführung begriffen sind, welche alle nicht durch den Etat gedeckt sind, sondern aus Beiträgen und Krediten, welche neben den ordentlichen Steuern von der Wirtschaft aufgebracht werden müssen. Dieses Nebeneinanderbestehen der verschiedensten Etats, die jedoch alle mehr oder weniger öffentlichen Aufgaben dienen, sind das größte Hindernis für Gewinnung einer klaren Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten der Rüstung. Eine ganze Reihe von Ministerien und zahlreiche Stellen der Partei haben eigene Etats neben ihrem Anteil am Reichsetat und aus diesem Grunde haben sie Möglichkeiten für Einnahme und Ausgaben, die zwar auf die Finanzhoheit des Staates gegründet sind, der Kontrolle des Finanzministers aber und damit auch der Kontrolle des Kabinetts nicht unterliegen. Genau wie auf dem Gebiete der Politik, die allzuweit reichende Delegation gesetzgeberischer Vollmachten auf Einzelpersonen in Deutschland den Zustand von lauter Staaten im Staate zur Folge hat, genau so wirkt sich dieser Zustand des Nebeneinanders und

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1820 (vgl. NP Bd. 2, S. 348 ff.)]

 

 

    Gegeneinanders zahlloser Staats- und Parteistellen für die Finanzierungsmöglichkeit der Rüstung geradezu verheerend aus. Wenn auf diesem Gebiet keine zusammenschließende und einheitliche Kontrolle amtlich eingeführt wird, so muß für die Lösung der an sich bereits fast unmöglichen Aufgabe der Rüstungsfinanzierung das Schlimmste befürchtet werden.

        Es ergeben sich demnach folgende Aufgaben:

        1. Es muß ein Beauftragter zunächst alle Quellen und Einkünfte feststellen, welche aus Reichs-, Staats- und Parteiabgaben, sowie Gewinnen der öffentlichen oder Partei-Unternehmungen fließen.

        2. Alsdann hat ein vom Führer beauftragtes Gremium zu untersuchen, wie diese Beträge bisher verwendet wurden und was künftig aus diesen Beträgen dem bisherigen Zweck entzogen und der Rüstungsfinanzierung zugeführt werden kann.

        3. Das gleiche Gremium hat die Vermögensbestände aller öffentlichen und Parteiorganisationen daraufhin zu prüfen, wie das Vermögen angelegt ist, in welchem Umfang dieses Vermögen für Rüstungszwecke verwendet werden kann.

        4. Das Reichsfinanzministerium ist zu beauftragen, die Möglichkeiten eines erhöhten Steueraufkommens auf dem Wege von neuen Steuern oder Erhöhung der gegenwärtigen Steuern zu prüfen.

 

これまでのライヒスバンクによる軍需金融は、所与の条件のもとで必然的だった。・・・

いまや、諸状況を踏まえて、軍需金融の別の道が切り開かれなければならなかった・・・

        Die bisherige Finanzierung der Rüstung durch die Reichsbank war unter den gegebenen politischen Verhältnissen eine Notwendigkeit und der politische Erfolg hat die Richtigkeit der Handlung bewiesen. Nunmehr     müssen unter allen Umständen die anderen Wege der Rüstungsfinanzierung eröffnet werden.

 

 

        Dabei müssen sämtliche nicht dringend benötigte Ausgaben auf anderen Gebieten unterbleiben und die ganze an sich geringe Finanzkraft Deutschlands muß auf die eine Aufgabe konzentriert werden, das Rüstungsprogramm zu finanzieren. Ob das Finanzproblem mit dieser Marschroute erfolgreich sein wird, steht noch völlig dahin, aber ohne eine solche Konzentration wird es mit Sicherheit scheitern.«

    Da ich selber etwas Finanzmann bin, fühle ich etwas Sympathie mit dem Angeklagten Schacht, weil er sich mit diesem Programm befassen mußte.

 

VORSITZENDER: Jetzt würde ein geeigneter Zeitpunkt sein, für 10 Minuten zu vertagen.

 

 

[Pause von 10 Minuten.]

 

1935521日、秘密国防法発布。

再軍備活動の秘密保持は既にうまく隠し通せはしないような水準にまで達していた。

ところが、軍拡は予定されていた。

    MR. ALDERMAN: Der 21. Mai 1935 war ein sehr wichtiges Datum im Nazi-Kalender. Wie ich bereits mitgeteilt habe, war dies der Tag, an dem das geheime Reichsverteidigungsgesetz genehmigt wurde, welches unser Dokument 2261-PS ist. Die Geheimhaltung der Aufrüstungstätigkeit hatte bereits den Punkt erreicht, daß eine erfolgreiche Verbergung nicht mehr aufrechterhalten werden konnte; und da das Programm weitere Ausdehnung vorsah, zeigten die Nazis die einseitige

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1822 (vgl. NP Bd. 2, S. 349 ff.)]

 

 

ヒトラーの国会演説(521)とその論理。

 

Aufgabe der Rüstungsbestimmungen des Vertrags von Versailles am gleichen Tage, dem 21. Mai 1935, an.

    Ich beziehe mich auf Hitlers Reichstagsrede am 21. Mai 1935, unser Dokument Nummer 2288-PS. Wir besitzen hier den Originalband des »Völkischen Beobachter«, (des »Popular Observer«, ich denke, das ist die richtige Übersetzung), Band 48, 1935, Nr. 122-151, Mai, und die Ausgabe vom 22. Mai 1935, welche seine Rede auf der Titelseite mit der Überschrift »Der Führer zeigt der Welt den Weg zum wahren Frieden« bringt.

    Ich lege diesen Teil des Bandes, welcher mit unserer Nummer 2288-PS versehen ist, als Beweisstück US-38 vor, und ich lese daraus, beginnend mit dem 5. Paragraph der englischen Übersetzung, vor: - Es tut mir leid, ich sagte der 5. Paragraph... es muß heißen auf Seite 3. Es folgt, nachdem er einige, allgemeine Schlüsse zieht, ein Paragraph mit der Nummer 1, in dem er sagt:

    »1. Das Deutsche Reich weigert sich, dem Genfer Beschluß vom 17. März beizutreten.... Der Vertrag von Versailles wurde nicht einseitig von Deutschland gebrochen, sondern die wohlbekannten Bestimmungen des Diktates von Versailles wurden verletzt und daher ungültig gemacht durch jene Mächte, die sich nicht entschließen konnten, der von Deutschland geforderten Abrüstung mit ihrer eigenen Abrüstung zu folgen, so     wie es im Vertrag vorgesehen war.

    2. Da die anderen Mächte ihren Verpflichtungen unter dem Abrüstungsprogramm nicht nachkamen, betrachtet sich das Deutsche Reich nicht mehr länger an diese Artikel gebunden, welche nichts anderes als eine Diskriminierung des deutschen Volkes sind... Deutschland wäre für unbegrenzte Zeit in einseitiger Weise gebunden, entgegen dem Geiste der Vereinbarung.«

 

    Hoher Gerichtshof! Ich brauche nicht zu erwähnen, daß, wenn ich Hitler zitiere, ich nicht unbedingt für die absolute Wahrheit alles dessen, was er sagt, einstehe. Das ist eine öffentliche Rede, die er an die Welt hielt, und ich überlasse es dem Gerichtshof, zu beurteilen, ob er die Unwahrheit sagt oder die Wahrheit spricht.

 

 

    Im Zusammenhang mit anderen Phasen der Planung und Vorbereitung zum Angriffskrieg gab es verschiedene Programme für direkte und indirekte militärische Ausbildung. Das schließt nicht allein die Ausbildung von Militär, sondern auch die Organisierung und Ausbildung halbmilitärischer Verbände ein, wie der Polizei, welche mit der Armee vereinigt werden konnte und auch wurde.

 

    Dies wird in anderen Teilen des Falles durch die Anklagevertretung gezeigt werden. Die Ausdehnung des Programms für militärische Ausbildung ist jedoch durch Hitlers Prahlen mit der Ausgabe von 90 Milliarden Reichsmark während der Jahre 1933 bis 1939

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1824 (vgl. NP Bd. 2, S. 350 ff.)]

 

 

für den Aufbau der Wehrmacht gekennzeichnet.

    Ich habe einen anderen Band des »Völkischen Beobachter« vorliegen, Band 52, 1939, die Ausgabe des 2. und 3. September 1939, welchen ich als Beweisstück US-39 vorlege, worin eine Rede Adolf Hitlers mit seinem Bild unter folgender Überschritt erscheint:

    »Der Führer kündigt den Kampf für Sicherheit und Recht des Reiches an.«

    Hoher Gerichtshof! Dies ist eine Rede Adolf Hitlers vom 1. September 1939, dem Tage des Angriffs auf Polen, identisch mit unserer Nummer 2322-PS, und ich lese daraus unten auf Seite 3 den letzten Absatz, der auf dieser Seite beginnt:

193991日のヒトラー演説。

    »Seit mehr als sechs Jahren war ich bemüht, die deutsche Wehrmacht aufzubauen. Während dieser Zeit wurden 90 Milliarden KM zum Wiederaufbau der Wehrmacht verwendet. Heute ist unsere Armee die bestausgerüstete der ganzen Welt und weit überlegen unserer Armee von 1914. Mein Vertrauen in sie ist unerschütterlich.«

    Das Geheimhalten dieses Ausbildungsprogramms und die Tatsache seines frühzeitigen Beginns geht klar aus einem Hinweis auf die geheime Ausbildung von Fliegerpersonal, die schon im Jahre 1932 einsetzte, hervor, ebenso wie aus den frühen Vorbereitungen zum Aufbau einer militärischen Luftwaffe.

    Ein Bericht wurde an den Angeklagten Heß in einem Brief eines gewissen Schickedantz an den Angeklagten Rosenberg zur Weiterleitung an Heß gesandt.

    Ich nehme an, daß Schickedantz sehr besorgt war, daß außer Heß kein anderer diesen Brief erhalten sollte, und er sandte diesen daher an Rosenberg zur persönlichen Weitergabe. Dieses Schriftstück weist darauf hin, daß die Zivilpiloten so zu organisieren seien, daß ihre Überführung in die militärische Luftwaffe möglich sei.

    Dieser Brief ist unsere Urkunde 1143-PS vom 20. Oktober 1932, und ich lege ihn als Beweisstück US-40 vor. Er beginnt: »Lieber Alfred« er ist an Rosenberg gerichtet und unterzeichnet: »Mit bestem Gruß, Dein Amo«. Amo, glaube ich, war der Vorname von Schickedantz.

»Lieber Alfred!

    In der Anlage übersende ich Dir eine mir eben von unserem Vertrauensmann gemachte Mitteilung aus dem RWM, die wirklich sehr interessant ist. Ich glaube, da müssen irgendwelche Schritte unternommen werden, damit die Sache nicht allein dem Stahlhelm zugeschanzt wird.

        Dieser Bericht ist niemandem anders bekannt. Ich habe auch absichtlich unseren langen Freund nicht darüber informiert.«

    Ich nehme an, er meint damit »unseren hohen Freund«. Ich möchte hier einschalten, daß der Angeklagte Rosenberg in einer Vernehmung vom 5. Okto

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1826 (vgl. NP Bd. 2, S. 351 ff.)]

 

 

 

ber 1945 den »langen« oder »hohen« Freund als einen gewissen von Alvensleben identifiziert hat. -

    »Ich lege Dir nur einen weiteren Durchschlag dazu für Heß und bitte Dich, den Brief Heß durch einen Boten zuzustellen, da ich Heß keinen Brief schreiben will aus Angst, daß er irgendwo gelesen werden könne.

    Mit bestem Gruß, Dein Amo.«

    Beigelegt ist die »Wehrflugorganisation«.

    »Zweck: Vorbereitung von Material und Ausbildung von Personal für den Fall einer Aufrüstung der Fliegertruppen. Die Gesamtleitung wird als Zivilorganisation dem Herrn Oberst von Willberg (z. Zt. Kommandeur von Breslau) übertragen, der unter Wahrung seiner Stellung in der Reichswehr beurlaubt wird.

    a) Formung des Fliegermaterials der gesamten zivilen Luftfahrt, um einen Übergang zur Wehrflugorganisation zu ermöglichen.

    b) Aussicht über die Ausbildung der Besatzungen zum Wehrflug.

    Die Ausbildung erfolgt im Wege der Wehrflugorganisation des Stahlhelms, die dem Oberst a. D. Hänel übertragen wird.

        Alle bestehenden Sportflugorganisationen werden zum Wehrfliegen herangezogen. Die Weisungen über die Art und Aufgabe des Wehrfluges werden von der Stahlhelmleitung ausgegeben.

        Für Wehrflieger werden seitens der Stahlhelmorganisation Fluggelder gezahlt, und zwar pro Stunde Flug RM. 50.-. Diese fallen voll dem Flugzeugbesitzer zu, falls derselbe gleichfalls den Flug ausführt. Sie verteilen     sich bei Nichtbesitzern von Flugzeugen auf die Flugorganisation. Besitzer und Besatzung im Verhältnis 10 zu 20 zu 20....

        Der Wehrflug ist hiemit besser gezahlt als der Reklameflug (40). Es ist daher zu erwarten, daß die meisten Flugzeugbesitzer oder Flugvereine zur Stahlhelmorganisation übergehen. Es müßte erreicht werden, daß gleiche Bedingungen auch für die NSDAP-Organisation beim RWM erreicht werden.«

    Das Programm der Wiederaufrüstung und die Ziele der Umgehung und Brechung des Vertrags von Versailles werden anschaulich gezeigt durch eine Anzahl von Marineschriftstücken, die die Teilnahme und Mitarbeit der deutschen Marine in diesem Aufrüstungsprogramm nachweisen, und die zuerst geheimgehalten wurden.

    Von dem Augenblick an, wo sie glaubten, ungefährdet darüber sprechen zu können, gaben sie offen zu, daß sie immer die Absicht gehabt hatten, den Vertrag von Versailles zu brechen.

    Im Jahre 1937 veröffentlichte das Oberkommando der Marine ein geheimes Buch unter dem Titel »Kampf der Marine gegen Versailles, 1919-1935«. Im Vorwort bezieht es sich auf den Kampf der Marine gegen die untragbaren Bestimmungen des Friedensvertrags von Versailles. Das Inhaltsverzeichnis enthält verschiedene Marinetätigkeiten, wie zum Beispiel den Schutz der Küstenbatterien vor Zerstörung, wie

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1828 (vgl. NP Bd. 2, S. 352 ff.)]

 

 

sie der Vertrag von Versailles forderte, selbständige Rüstungsmaßnahmen hinter dem Rücken der Regierung und der gesetzgebenden Körperschaften; Wiedereinführung der U-Bootwaffe; wirtschaftliche Wiederaufrüstung und deren Tarnung von 1933 bis zur Aufhebung der Beschränkungen im Jahre 1935.

    Diese Urkunde weist darauf hin, welche Bedeutung die Machtübernahme der Nazis im Jahre 1933 auf die Vergrößerung und das Wiederaufrüstungsprogramm hatte. Es bezog sich auch auf eine weitgehende Unabhängigkeit im Aufbau und in der Entwicklung der Marine. Das einzige Hemmnis dabei war nur, daß auf die Geheimhaltung der Wiederaufrüstung dergestalt Bedacht genommen werden mußte, daß sie im Einklang mit dem Versailler Vertrag blieb.

    Mit der Wiederherstellung der sogenannten Wehrhoheit des Reiches im Jahre 1935 und der Wiederbesetzung der entmilitarisierten Rheinlande kam die äußere Tarnung der Wiederaufrüstung in Wegfall. Wir haben eine Photokopie des gedruckten deutschen Buches, auf das ich mich bezogen habe, und das den Titel trägt »Der Kampf der Marine gegen Versailles, 1919-1935«, bearbeitet von Kapitän zur See Schüssler. Es trägt das Abzeichen der nationalsozialistischen Partei, den Adler mit dem Hakenkreuz auf dem Einband und ist mit der unterstrichenen Überschrift: »Geheim« versehen. Es ist unser Dokument C-156. Es besteht aus 76 Seiten Text, Tabellen und einem Inhaltsverzeichnis.

    Ich lege es als Beweisstück US-41 dem Gericht vor. Ich darf wohl sagen, daß der Angeklagte Raeder dieses Buch in einem kürzlichen Verhör identifizierte und ausführte, daß die Marine versuchte, den Buchstaben des Versailler Vertrags zu erfüllen und gleichzeitig Fortschritte in der Marine-Entwicklung zu machen. Mit Genehmigung des Gerichtshofs möchte ich aus diesem Buch, und zwar das Vorwort und ein oder zwei Abschnitte verlesen.

    »Zweck und Ziel dieser Denkschrift ist, auf Grund von aktenmäßigen Unterlagen und Bekundungen der beteiligten Persönlichkeiten ein sachlich einwandfreies Bild von dem Kampf der Marine gegen die unerträglichen Bestimmungen des Friedensvertrags von Versailles zu entwerfen. Sie zeigt, daß die Reichsmarine nach den befreienden Taten der Freikorps und von Scapa Flow nicht geruht, sondern mit unverwüstlichem Lebenswillen neben dem Aufbau der 15000-Mann-Marine, Mittel und Wege gefunden hat, die Keime für eine zukünftige größere Entwicklung zu legen und so durch die Arbeit des Soldaten und Fachmanns die erste Vorbedingung für eine spätere Aufrüstung zu schaffen.

        Sie soll ferner die Verdienste jener Männer in helleres Licht rücken, die sich - ohne in größerem Kreise immer bekannt zu sein - mit außerordentlicher Verantwortungsfreudigkeit in den Dienst des Kampfes gegen den Friedensvertrag gestellt haben; sie haben dabei, ge

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1830 (vgl. NP Bd. 2, S. 354 ff.)]

 

 

    tragen von höchstem Pflichtgefühl, besonders in den Anfängen dieses Kampfes ihre Person und Stellung für die teilweise sich selbst gestellten Aufgaben voll in die Waagschale geworfen.

        Diese Ausarbeitung führt aber weiter vor Augen, daß auch noch so Ideale und hochfliegende Pläne sich nur zum kleinen Teil verwirklichen lassen, wenn nicht hinter der wagemutigen Tat des Soldaten die geballte, einheitliche Kraft des ganzen Volkes steht. Erst als in der Zusammenfassung der gesamten Nation durch den Führer und im Zusammenklingen der politischen, finanziellen und seelischen Kräfte die zweite, noch wichtigere Vorbedingung für eine wirkungsvolle Aufrüstung geschaffen war, erst dann konnte die Arbeit des Soldaten ihre Erfüllung finden.

        Unter der Stoßkraft dieses einheitlichen Willens brach das Gebäude dieses schändlichsten Friedensvertrags, den die Weltgeschichte kennt, zusammen.

        Pillau, 20. April 1937.

        Der Bearbeiter.«

    Nun erlaube ich mir, die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf das Inhaltsverzeichnis zu lenken, und zwar dies um so mehr, als die Kapitelbezeichnungen allein für die vorliegende Aufgabe hinlänglich bezeichnend sind.

    »I. Erste Abwehrhandlungen gegen die Durchführung des Vertrags von Versailles (Vom Kriegsende bis zum Ruhreinbruch 1923)

        1. Rettung von Küstengeschützen vor der Zerstörung 7

        2. Verschiebung von Artilleriegeräten und Munition, von Hand- und Maschinenwaffen 12

        3. Einschränkungen der Zerstörungsarbeiten auf Helgoland 18

    II. Selbständige Rüstungsmaßnahmen hinter dem Rücken der Reichsregierung und der gesetzgebenden Körperschaften (von 1923 bis zum Lohmann-Fall 1927)

        1. Versuch einer personellen Stärkung der Reichsmarine 22

        2. Beitrag zur Stärkung des vaterländischen Gedankens im Volk 24

        3. Unternehmungen des Kapitäns zur See Lohmann 25«

    Ich bedauere, daß mir die Geschichte über Kapitän Lohmann nicht bekannt ist.

        »4. Vorbereitung für das Wiedererstehen der deutschen U-Boot-Waffe 38

        5. Aufbau der Luftwaffe 50

        6. Versuch der Stärkung unserer Minenwaffe 64

        7. Wirtschaftliche Aufrüstung 65

        8. Verschiedene Maßnahmen:

        a) die N.V.Ärogeodetic 67

        b) geheime Erkundung 68

    III. Planmäßige Rüstungsarbeiten mit Duldung der Reichsregierung, aber hinter dem Rücken der gesetzgebenden Körperschatten (von 1928 bis zur Machtübernahme 1933) 70

    IV. Aufrüstung unter Führung der Reichsregierung in getarnter Form (von 1933 bis zur Wehrfreiheit 1935)

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1832 (vgl. NP Bd. 2, S. 355 ff.)]

 

    75«

    Ich bitte nunmehr den Dolmetscher, der das Original des deutschen Bandes in Händen hat, sich Kapitel 4, Seite 75 zuzuwenden. Haben Sie römisch IV: »Aufrüstung... Geheime Aufrüstung unter Führung der Reichsregierung?«

    »Von 1933 zur militärischen Freiheit 1935 war der mit der Machtübernahme am 30. Januar 1933 verbundene einheitliche Zusammenschluß der ganzen Nation von entscheidendem Einfluß auf Umfang und Form der weiteren Rüstungsarbeiten. Während der Reichsrat seiner Auflösung entgegenging und als gesetzgebende Körperschaft hinfort ausschied, erfuhr der Reichstag eine Zusammensetzung, die der Aufrüstung der Wehrmacht gegenüber nur noch eine eindeutige Haltung einnehmen konnte.

        Auf dieser Grundlage übernahm nun die Reichsregierung die Führung in den Aufrüstungsarbeiten.

 

Aufbau der Wehrmacht.

 

    Für die Wehrmacht wirkte sich die Übernahme dieser Führung durch die Reichsregierung dahin aus, daß der Reichskriegsminister Generaloberst von Blomberg und durch ihn die drei Wehrmachtsteile vom Reichskabinett eine weitgehende Ermächtigung zum Aufbau der Wehrmacht erhielten, in dessen Arbeiten nunmehr die gesamte Organisation des Reiches eingeschaltet wurde.

    Infolge dieser Ermächtigung kam die Mitwirkung des     bisherigen Mitprüfungsausschusses bei der Bewirtschaftung der geheimen Ausgaben künftig in Fortfall; es verblieb lediglich die nachprüfende Tätigkeit des Rechnungshofs des Deutschen Reiches.

    Selbständigkeit des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine.

    Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Admiral Dr. h. c. Raeder, hatte damit beim Auf- und Ausbau der Kriegsmarine eine weitgehende Selbständigkeit erhalten, die nur insofern noch eine Einschränkung erfuhr, als mit Rücksicht auf den Versailler Vertrag die bisherige Tarnung der Rüstungsarbeiten beibehalten werden mußte. Neben dem offenen Etat blieb daher der bisherige Sonderetat bestehen, der unter Berücksichtigung der vom Reich für die Aufrüstung zur Verfügung gestellten erheblichen Arbeitsbeschaffungsmittel eine ganz wesentliche Erhöhung erfuhr. In der Bewirtschaftung dieser Mittel waren dem Leiter der Marine-Haushalts-Abteilung - bis 1934 Kapitän zur See Schüssler, danach Kapitän zur See Foerster - weitgehende Befugnisse erteilt worden, die der gestiegenen Verantwortung des Etatchefs Rechnung trugen.

 

[Der Nürnberger Prozeß: Sechster Tag. Dienstag, 27. November 1945. Der Nürnberger Prozess, S. 1834 (vgl. NP Bd. 2, S. 356 ff.)]