クルップ・フォン・ボーレン
民間企業人としては、只一人、主要戦犯裁判の被告人
裁判の冒頭段階で、病気。裁判から除くかどうかに関する検討。除外に決定。
Internationaler Militärgerichtshof
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND
UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN
SOWJET-REPUBLIKEN
- gegen -
HERMANN WILHELM GÖRING, RUDOLF HESS, JOACHIM VON
RIBBENTROP, ROBERT LEY, WILHELM KEITEL, ERNST KALTENBRUNNER, ALFRED ROSENBERG,
HANS FRANK, WILHELM FRICK, JULIUS STREICHER, WALTER FUNK, HJALMAR SCHACHT, GUSTAV
KRUPP VON BOHLEN UND HALBACH, KARL DÖNITZ, ERICH RAEDER, BALDUR VON
SCHIRACH, FRITZ SAUCKEL, ALFRED JODL, MARTIN BORMANN, FRANZ VON PAPEN, ARTHUR
SEYSS-INQUART, ALBERT SPEER, CONSTANTIN VON NEURATH, und HANS FRITZSCHE,
einzeln und als Mitglieder einer der folgenden Gruppen oder Organisationen, der
sie jeweils angehörten, nämlich:
DIE REICHSREGIERUNG (Reichskabinett); das KORPS
DER POLITISCHEM LEITER DER NATIONALSOZIALISTISCHEN DEUTSCHEN ARBEITERPARTEI
(Führerkorps der Nazipartei); die SCHUTZSTAFFELN DER NATIONALSOZIALISTISCHEN
DEUTSCHEN ARBEITERPARTEI (allgemein bekannt als die »SS«) inbegriffen der
SICHERHEITSDIENST (allgemein bekannt als der »SD«); die GEHEIME STAATSPOLIZEI
(allgemein bekannt als die »Gestapo«); die STURMABTEILUNGEN DER NSDAP
(allgemein bekannt als die »SA«) und der GENERALSTAB und OBERKOMMANDO DER
DEUTSCHEN WEHRMACHT,
Angeklagte.
Diese Bekanntmachung richtet sich an alle Mitglieder der folgenden
Gruppen und Organisationen:
1. Die Reichsregierung, bestehend aus Personen,
die:
a) Mitglieder im gewöhnlichen Kabinett nach dem 30. Januar 1933 waren.
Der hier gebrauchte Begriff »gewöhnliches Kabinett« umfaßt die Reichsminister,
d.h. die Chefs der Stellen der Zentral-Regierung; Reichsminister ohne
Geschäftsbereich; Staatsminister, die als Reichsminister fungierten und andere
Beamte, die berechtigt waren, an Sitzungen dieses Kabinetts teilzunehmen,
[Der Nürnberger Prozeß: Bekanntmachung. Der
Nürnberger Prozess, S. 472 (vgl. NP Bd. 1, S. 108 ff.)]
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Der Angeklagte KRUPP war zwischen 1932 und 1945: Leiter der Friedrich
Krupp A.G., Mitglied des Generalwirtschaftsrates, Präsident der
Reichsvereinigung der Deutschen Industrie, Leiter der Gruppe für Kohle, Eisen
und Metallproduktion unter dem Reichswirtschaftsministerium. Der Angeklagte
KRUPP benutzte die vorangegangenen Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und
seine Beziehungen zum Führer dazu: Daß er die Machtergreifung der
Nazi-Verschwörer förderte und ihre Kontrolle über Deutschland, angeführt in
Anklagepunkt Eins, stärkte und festigte; er förderte die Vorbereitung für den
Krieg, wie in Anklagepunkt Eins angeführt. Er nahm teil an den militärischen
und wirtschaftlichen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für
Angriffskriege und Kriege in Verletzung von internationalen Verträgen,
Vereinbarungen und Zusicherungen, wie in Anklagepunkten Eins und Zwei
angeführt; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen, wie angeführt in
Anklagepunkt Drei, und Verbrechen gegen die Humanität, wie angeführt in
Anklagepunkt Vier, besonders Ausbeutung und Mißbrauch von Menschen für Arbeit
in der Führung von Angriffskriegen, und nahm an diesen Verbrechen teil.
Neurath
Der Angeklagte NEURATH war zwischen den Jahren 1932 und 1945: Mitglied
der Nazi-Partei, General in der SS, Mitglied des Reichstags, Reichsminister,
Reichsaußenminister, Präsident des Geheimen Kabinettsrates, Reichsprotektor für
Böhmen und Mähren. Der Angeklagte NEURATH benutzte seine vorangegangenen
Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine engen Beziehungen zu dem
Führer dazu: Daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer, wie in
Anklagepunkt Eins angeführt, förderte, er stärkte und festigte die
Vorbereitungen für einen Krieg, wie angeführt in Anklagepunkt Eins; er nahm an
den politischen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für einen
Angriffskrieg und Kriegen in Verletzung von internationalen Verträgen,
Vereinbarungen und Zusicherungen teil, wie in Anklagepunkten Eins und Zwei
angeführt. In Übereinstimmung mit dem Führerprinzip übernahm er die
Verantwortung für die Ausführung der außenpolitischen Pläne der
Nazi-Verschwörer, wie in Anklagepunkt Eins angeführt; er genehmigte und leitete
Kriegsverbrechen, wie in Anklagepunkt Drei angeführt, und Verbrechen gegen die
Humanität, wie in Anklagepunkt Vier angeführt, und nahm an diesen Verbrechen
teil. Mitinbe
[Der Nürnberger
Prozeß: Anklage. Der Nürnberger Prozess, S. 406 (vgl. NP Bd. 1, S. 80 ff.)]