クルップ・フォン・ボーレン

 

  民間企業人としては、只一人、主要戦犯裁判の被告人

 

  裁判の冒頭段階で、病気。裁判から除くかどうかに関する検討。除外に決定。

 

 

Internationaler Militärgerichtshof

 

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN

 

- gegen -

 

HERMANN WILHELM GÖRING, RUDOLF HESS, JOACHIM VON RIBBENTROP, ROBERT LEY, WILHELM KEITEL, ERNST KALTENBRUNNER, ALFRED ROSENBERG, HANS FRANK, WILHELM FRICK, JULIUS STREICHER, WALTER FUNK, HJALMAR SCHACHT, GUSTAV KRUPP VON BOHLEN UND HALBACH, KARL DÖNITZ, ERICH RAEDER, BALDUR VON SCHIRACH, FRITZ SAUCKEL, ALFRED JODL, MARTIN BORMANN, FRANZ VON PAPEN, ARTHUR SEYSS-INQUART, ALBERT SPEER, CONSTANTIN VON NEURATH, und HANS FRITZSCHE, einzeln und als Mitglieder einer der folgenden Gruppen oder Organisationen, der sie jeweils angehörten, nämlich:

DIE REICHSREGIERUNG (Reichskabinett); das KORPS DER POLITISCHEM LEITER DER NATIONALSOZIALISTISCHEN DEUTSCHEN ARBEITERPARTEI (Führerkorps der Nazipartei); die SCHUTZSTAFFELN DER NATIONALSOZIALISTISCHEN DEUTSCHEN ARBEITERPARTEI (allgemein bekannt als die »SS«) inbegriffen der SICHERHEITSDIENST (allgemein bekannt als der »SD«); die GEHEIME STAATSPOLIZEI (allgemein bekannt als die »Gestapo«); die STURMABTEILUNGEN DER NSDAP (allgemein bekannt als die »SA«) und der GENERALSTAB und OBERKOMMANDO DER DEUTSCHEN WEHRMACHT,

Angeklagte.

 

    Diese Bekanntmachung richtet sich an alle Mitglieder der folgenden Gruppen und Organisationen:

1. Die Reichsregierung, bestehend aus Personen, die:

    a) Mitglieder im gewöhnlichen Kabinett nach dem 30. Januar 1933 waren. Der hier gebrauchte Begriff »gewöhnliches Kabinett« umfaßt die Reichsminister, d.h. die Chefs der Stellen der Zentral-Regierung; Reichsminister ohne Geschäftsbereich; Staatsminister, die als Reichsminister fungierten und andere Beamte, die berechtigt waren, an Sitzungen dieses Kabinetts teilzunehmen,

[Der Nürnberger Prozeß: Bekanntmachung. Der Nürnberger Prozess, S. 472 (vgl. NP Bd. 1, S. 108 ff.)]

 

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Krupp

 

    Der Angeklagte KRUPP war zwischen 1932 und 1945: Leiter der Friedrich Krupp A.G., Mitglied des Generalwirtschaftsrates, Präsident der Reichsvereinigung der Deutschen Industrie, Leiter der Gruppe für Kohle, Eisen und Metallproduktion unter dem Reichswirtschaftsministerium. Der Angeklagte KRUPP benutzte die vorangegangenen Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine Beziehungen zum Führer dazu: Daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer förderte und ihre Kontrolle über Deutschland, angeführt in Anklagepunkt Eins, stärkte und festigte; er förderte die Vorbereitung für den Krieg, wie in Anklagepunkt Eins angeführt. Er nahm teil an den militärischen und wirtschaftlichen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen, wie in Anklagepunkten Eins und Zwei angeführt; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen, wie angeführt in Anklagepunkt Drei, und Verbrechen gegen die Humanität, wie angeführt in Anklagepunkt Vier, besonders Ausbeutung und Mißbrauch von Menschen für Arbeit in der Führung von Angriffskriegen, und nahm an diesen Verbrechen teil.

 

Neurath

 

    Der Angeklagte NEURATH war zwischen den Jahren 1932 und 1945: Mitglied der Nazi-Partei, General in der SS, Mitglied des Reichstags, Reichsminister, Reichsaußenminister, Präsident des Geheimen Kabinettsrates, Reichsprotektor für Böhmen und Mähren. Der Angeklagte NEURATH benutzte seine vorangegangenen Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine engen Beziehungen zu dem Führer dazu: Daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer, wie in Anklagepunkt Eins angeführt, förderte, er stärkte und festigte die Vorbereitungen für einen Krieg, wie angeführt in Anklagepunkt Eins; er nahm an den politischen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für einen Angriffskrieg und Kriegen in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen teil, wie in Anklagepunkten Eins und Zwei angeführt. In Übereinstimmung mit dem Führerprinzip übernahm er die Verantwortung für die Ausführung der außenpolitischen Pläne der Nazi-Verschwörer, wie in Anklagepunkt Eins angeführt; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen, wie in Anklagepunkt Drei angeführt, und Verbrechen gegen die Humanität, wie in Anklagepunkt Vier angeführt, und nahm an diesen Verbrechen teil. Mitinbe

[Der Nürnberger Prozeß: Anklage. Der Nürnberger Prozess, S. 406 (vgl. NP Bd. 1, S. 80 ff.)]