ニュルンベルク裁判におけるゲーリングの発言
Göring
Der Angeklagte GÖRING war in der Zeit von 1932 bis 1945:
ゲーリングの所属・役職・肩書き
Mitglied der NSDAP,
Reichsführer der SA,
General der SS,
Mitglied und Präsident des Reichstags,
Preußischer Innenminister, Präsident der Preußischen Polizei und Chef der Preußischen Geheimen Staatspolizei,
Präsident des Preußischen Staatsrates,
Treuhänder des Vierjahresplanes,
Reichsluftfahrtsminister,
Präsident des Ministerrates für die Reichsverteidigung,
Mitglied des Geheimen Kabinettsrates,
Oberhaupt des Hermann GÖRING-Konzerns und designierter Nachfolger Hitlers.
4つの告訴理由のそれぞれに該当する責任(犯罪)
Der Angeklagte GÖRING benutzte die genannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer in der Weise: Daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Befestigung ihrer Kontrolle über Deutschland, angeführt in Anklagepunkt Eins,
sowie die militärische und wirtschaftliche Vorbereitung für den Krieg, angeführt in Anklagepunkt Eins, förderte;
daß er teilnahm an der von den Nazi-Verschwörern unternommenen Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen und Kriegen in Verletzung internationaler Verträge, Abkommen und Zusicherungen, angeführt in Anklagepunkten Eins und Zwei:
und daß er die in Anklagepunkt Drei der Anklageschrift angeführten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier der Anklageschrift angeführten Verbrechen gegen die Humanität, darunter viele verschiedenartige Verbrechen gegen Personen und Eigentum, genehmigte, leitete und an ihnen teilnahm.
[Der Nürnberger
Prozeß: Anklage. Der Nürnberger Prozess, S. 386 (vgl. NP Bd. 1, S. 74 ff.)]
hitlerischen Hauptanführer des deutschen Volkes
für schuldig zu erklären, daß sie als wohlerwogenes
Mittel zur Durchführung ihres Planes Europa und die Welt durch Terror zu
beherrschen und ganze Bevölkerungen auszurotten, um den Lebensraum des
deutschen Volkes zu erweitern, die systematische Verübung von Mord oder anderen
unmenschlichen Taten, von Gewalttaten an Kriegsgefangenen oder Zivilpersonen
und systematische, völlig ungerechtfertigte Verwüstungen ersonnen, gewollt, befohlen
oder einfach durch Stillschweigen geduldet haben.
Insbesondere fordern wir: Göring, Keitel
und Jodl für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen
zu haben, durch ihren Befehl zur Festnahme und Hinrichtung von Geiseln unter Verletzung
von Artikel 50 der Haager Konvention, durch den Kollektivsanktionen und
Vergeltungsmaßnahmen untersagt sind;
Keitel, Jodl, Kaltenbrunner, Seyß-Inquart, Bormann und Ribbentrop für
schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben,
weil sie
1. das Hinmorden von unschuldigen Zivilpersonen befohlen haben,
2. Mitglieder der Widerstandsbewegung ohne gerichtliches Urteil
hinrichten und zu Tode foltern ließen,
[Der Nürnberger
Prozeß: Achtundvierzigster Tag. Freitag, den 1. Februar 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 6747 (vgl. NP Bd. 6, S. 464 ff.)]
portierung anordnete;
Frank, Rosenberg, Streicher, von Schirach, Sauckel, Frick und Heß für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da sie die Ausrottung der Juden billigten oder ein Gesetz zu diesem Zweck ausarbeiteten;
Göring für
schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da
er
1. die Konzentrationslager geschaffen hat und sie unter die Kontrolle
der Staatspolizei stellte, um jegliche Opposition gegen den Nationalsozialismus
auszuschalten,
2. physiologische Abkühlungs-, Hochdruck- und Unterdruckversuche, die
zum Tode führten, duldete und später sogar genehmigte. Diese Experimente wurden
unter Aufsicht der Luftwaffe und mit von ihr geliefertem Material von Dr.
Rascher, der als Luftwaffenarzt zu diesem Zweck dem Konzentrationslager Dachau
zugeteilt war, an gesunden Häftlingen, den unfreiwilligen Opfern dieser
Versuche, vorgenommen; für diese Versuche trug Göring als Chef gleiche
Verantwortung.
3. Internierte in großer Anzahl unter unmenschlichen Verhältnissen in
den Rüstungsbetrieben der Luftwaffe zu Arbeiten verwendete, die über ihre
Kräfte gingen;
Speer für schuldig zu erklären, an der Ausführung
[Der Nürnberger
Prozeß: Achtundvierzigster Tag. Freitag, den 1. Februar 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 6749 (vgl. NP Bd. 6, S. 465 ff.)]
dieses Planes teilgenommen zu haben, da er
Internierte in großer Zahl unter unmenschlichen Verhältnissen in
Rüstungsbetrieben zu entkräftenden Arbeiten verwendete. Hierzu: Dokument
1584-PS und Zeugenaussage Boix in der Sitzung vom 29. 1. 1946;
Bormann für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes
teilgenommen zu haben, weil er an der Ausrottung der Gefangenen in den
Konzentrationslagern beteiligt war.
Im Hinblick auf Dönitz, Raeder, von Papen, von Neurath, Fritzsche, Funk
und Schacht schließen wir uns den Anträgen unserer britischen und
amerikanischen Kollegen an.
Auf Grund der vorstehend aufgeführten Handlungen
beantragen wir ferner, gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des Statuts dieses
Gerichtshofs:
Das OKW und das OKH an der Ausführung dieses Planes für schuldig zu
erklären, weil sie die Deportierung von unschuldigen
Zivilpersonen aus den besetzten Gebieten im Westen befohlen und daran
teilgenommen haben;
das OKW, das OKH und das OKL für schuldig zu erklären, an der Ausführung
dieses Planes teilgenommen zu haben, weil sie an der Ausarbeitung des Geiselsystems als Terrormittel beteiligt waren, und die Festnahme sowie Hinrichtung von Geiseln in den
westlichen Gebieten anordneten, die materielle Lage der Kriegsgefangenen auf
ein demütigendes Niveau herabsenkten und sie der Garantien beraubten, die ihnen
auf Grund des internationalen Brauches und des geltenden Völkerrechts
zustanden; weil sie den Einsatz der Kriegsgefangenen bei Arbeiten, die
gefährlich waren oder die in unmittelbarer Beziehung mit den militärischen
Operationen standen, anordneten oder duldeten, und da sie die Hinrichtung von
Gefangenen sowie von Mitgliedern der Kommandoeinheiten wegen Flucht oder
Fluchtversuch befahlen, und der SS und dem SD Richtlinien für die Ermordung von
Fliegern erteilt haben;
das OKL für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes
teilgenommen zu haben, weil es
1. Internierte in großer Anzahl unter unmenschlichen Verhältnissen in
den Rüstungsbetrieben der Luftwaffe zu entkräftenden Arbeiten verwendete;
2. an tödlich ausgehenden physiologischen
Versuchen durch Abkühlung, Hochdruck und Unterdruck beteiligt war, die für die
Luftwaffe unter Leitung des Luftwaffenarztes Dr. Rascher, der dem
Konzentrationslager Dachau zugeteilt war, durchgeführt wurden. Hierzu die
Dokumente; 343-PS, 1610-PS, 669-PS, L-90, 668-PS, UK-56, 835-PS, 834-PS und
F-278B;
die SS und den SD für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses
Planes teilgenommen zu haben, weil sie an der Deportation
unschuldiger Zivilperso
[Der Nürnberger
Prozeß: Achtundvierzigster Tag. Freitag, den 1. Februar 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 6750 (vgl. NP Bd. 6, S. 466 ff.)]
nen aus den besetzten Gebieten im Westen beteiligt
waren und sie diese auf jede Art und Weise in den Konzentrationslagern
gefoltert, ermordet und vernichtet haben;
die SS, den SD und die Gestapo für schuldig zu
erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu
haben, da sie direkte Befehle gegeben haben zur Hinrichtung oder Deportierung
von Mitgliedern der Kommandoeinheiten, von Fliegern, flüchtigen Gefangenen,
Arbeitsverweigerern, oder Personen, die sich gegen die nationalsozialistische
Ordnung auflehnten, mit dem Ziel ihrer langsamen Vernichtung, und weil sie die
Unterdrückung der Lynchjustiz, die die deutsche Bevölkerung gegen abgestürzte
Flieger anwendete, verboten haben;
die SS, den SD und die Gestapo weiterhin
für schuldig zu erklären, Mitglieder der Widerstandsbewegung gefoltert und ohne
gerichtliches Urteil hingerichtet zu haben;
die gleichen Organisationen und außerdem das OKW und das OKH im Zusammenwirken mit der SS, dem SD und der Gestapo für schuldig zu erklären, Massenmorde und ungerechtfertigte Verwüstungen begangen oder angeordnet zu haben. Hierzu die Dokumente: 1063-PS, F-285, R-91, R-129, 1553-PS, L-7, F-185 A;
die Gestapo für schuldig zu erklären, an der Ausführung des Planes der
Deportierung, Folterung und Ermordung von Zivilpersonen aus den besetzten
Westgebieten teilgenommen zu haben;
die Reichsregierung und das Korps der Politischen Leiter der NSDAP für
schuldig zu erklären, da sie beabsichtigten, Europa und die Welt zu
beherrschen, ferner die systematische Ausrottung von
unschuldigen Zivilpersonen aus den besetzten Westgebieten durch Deportierung
und Ermordung in Konzentrationslagern geplant, vorbereitet und
durchgeführt haben;
das Korps der Politischen Leiter der NSDAP und die Reichsregierung für
schuldig zu erklären, in der Absicht, Europa und die Welt durch Terror zu
beherrschen, die oben beschriebenen Folterungen, Massenhinrichtungen,
Massenmorde und unbegründeten Verwüstungen als System erdacht und in die
Wirklichkeit übertragen zu haben;
die Reichsregierung und das Korps der Politischen Leiter der NSDAP für
schuldig zu erklären, in der Absicht, Europa und die
Welt zu beherrschen, die Vernichtung der in ihrer Gewalt befindlichen
Kampfteilnehmer, die Demoralisierung, die intensive Ausbeutung und die
Vernichtung von Kriegsgefangenen geplant, vorbereitet und durchgeführt zu haben.
Dies ist die juristische Klassifikation des Tatbestandes, die ich Ihnen
vorzuschlagen die Ehre habe. Aus diesem Tatbestand sind jedoch einige Lehren zu
[Der Nürnberger
Prozeß: Achtundvierzigster Tag. Freitag, den 1. Februar 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 6752 (vgl. NP Bd. 6, S. 467 ff.)]
ziehen, die ich bitte, abschließend vortragen zu
dürfen:
Seit hunderten von Jahren schon hat die Menschheit auf die Verschleppung
der Besiegten, auf ihre Versklavung und auf ihre Vernichtung durch Elend,
Hunger, Eisen und Feuer verzichtet. Denn eine Botschaft der Brüderlichkeit
wurde der Welt gegeben, und die Welt konnte sie auch inmitten der Grauen des
Krieges nicht vollkommen vergessen. Seit dieser Friedensbotschaft haben wir von
Generation zu Generation ein Streben nach Aufstieg feststellen können. Wir
glaubten, daß die Menschen, über jeden Rückfall erhaben, begonnen hätten, den
Weg des moralischen Fortschrittes einzuschlagen und daß dies einen Teil des
gemeinsamen Gutes der zivilisierten Völker bilde. Der gute Glaube in den
Beziehungen der Einzelnen untereinander wurde von allen gleich geachtet; es
gelang allen, diesen guten Glauben zum Gesetz ihrer gegenseitigen Beziehungen
zu erheben. Allmählich entstand eine internationale Moral, und die
zwischenstaatlichen Beziehungen, die den Beziehungen zwischen den Individuen
glichen, folgten immer mehr den drei Geboten der römischen Rechtsgelehrten des
klassischen Zeitalters: »honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique
tribuere«.
Jede zivilisierte Nation war von einem gemeinsamen Humanismus
durchdrungen, der sich aus einer langen christlichen und liberalen Tradition
entwickelt hatte. Auf dieser gemeinsamen Grundlage und um den Preis einer
grausamen Erfahrung, hatte jede Nation, geleitet von wohlerwogener Fürsorge für
den einzelnen Menschen, begriffen, oder war auf dem Wege zu begreifen, daß in
öffentlichen- wie auch privaten Angelegenheiten Redlichkeit, Bescheidenheit und
gegenseitige Hilfe die goldenen Regem sind, die auf die Dauer nicht unbestraft
übertreten werden können.
Die Niederlage und Katastrophe, die auf Deutschland hereingebrochen
sind, bestätigen diesen Gedanken und verleihen der feierlichen Warnung, die
Präsident Roosevelt in seiner Rede vom 27. Mai 1940 an das amerikanische Volk
gerichtet hat, nur einen umso tieferen Sinn und größeren Glanz:
»Obwohl unsere Marine, unsere Kanonen und unsere Luftwaffe unsere
vorderste Verteidigungslinie bilden, stehen doch der Geist und die Moral eines
freien Volkes dahinter, die der materiellen Verteidigung Macht sowie innere
Nahrung und Leistungsfähigkeit verleihen.«
Und in diesem Kampf, dessen Widerhall noch in unseren Ohren klingt, hat
derjenige den Sieg davongetragen, der seine Kraft auf das Recht stützen konnte,
der diese Kraft durch Gerechtigkeit zu erhalten vermochte. Da wir aber Schritt
für Schritt das Entstehen des verbrecherischen Wahnsinns der Angeklagten und
seine Folgen während dieser letzten Jahre verfolgt haben, können wir daraus
schließen, daß das mensch
[Der Nürnberger
Prozeß: Achtundvierzigster Tag. Freitag, den 1. Februar 1946. Der Nürnberger
Prozess, S. 6754 (vgl. NP Bd. 6, S. 468 ff.)]