ヒムラーの発言
ユダヤ人抹殺の
「行為だけを見て、強制された必然性をみない勢力によって、誹謗され貶められる」と認めていた。
Weimarer Republik bis zur
Bundesrepublik, und hat immer die gleichen Strafgesetze gehabt. Diese
Strafgesetze aber haben den Mord immer unter Strafe gestellt.
Dem
Nationalsozialismus stand zwar die umfassende Macht im Deutschen Reich zur Verfügung,
diese aber setzte ihn nicht in die Lage, aus Unrecht Recht zu machen.
Insbesondere konnte er nicht bestimmen, daß eine alle Merkmale einer strafbaren
Handlung erfüllende Tat allein deswegen kein Unrecht sei, weil sie von einer
bestimmten Person, mochte sie auch der alleinige Machthaber im Staate sein,
befohlen wurde. Diesem Kernbereich, wie der BGH1 sagt, des Rechts war auch der
Nationalsozialismus unterworfen.
Dies
gilt auch insbesondere für die Frage der »Endlösung der Judenfrage«. Dieser verbrecherische
Befehl zur »Endlösung der Judenfrage« wurde von Adolf Hitler weitergegeben an
Heinrich Himmler. Heinrich Himmler war sich der Gesetzwidrigkeit und der
Rechtswidrigkeit dieses Befehls vollkommen bewußt. Er drückt das in einem von
der Zeugin Franke-Gricksch
überreichten Gedächtnisprotokoll wie folgt aus: »Dieser
Befehl belastet uns als die Treuesten des Führers mit einer geschichtlichen
Hypothek von ungeheurem Ausmaß. Ich kann mir vorstellen, daß wir durch diese Tat verleumdet und beschmutzt werden
von Kräften, die nur die Tat sehen, nicht aber die zwingende
Notwendigkeit zu diesem Tun. Sie erkennen nicht, daß wir die größten
Vollstrecker eines Befehls sind, der unseren Orden immer mit dieser Tat in
Verbindung bringen wird. Ich habe unter diesem Befehl sehr gelitten und weiß,
ganz gleich, wie es kommt, was er für die SS bedeutet. Aber ich sehe auch in
der Durchführung dieses Befehls einen Maßstab der Treue zum Führer, wie ihn
keine andere Gliederung geben kann und geben will.«»Die Geheimhaltung ist in
diesem Falle das Entscheidende, und ich bitte, auf dieses Moment ganz besonders
hinzuweisen. Wir können heute diesen Schritt selbst dem Führerkorps der SS noch
nicht geschichtlich begründen. Sie würden manches nicht verstehen und die
Tatsachen an sich werten. Erst ein weiter Abstand zu diesen Dingen, vielleicht
erst nach Jahrzehnten, vielleicht erst nach einer Zeit der schärfsten
Diffamierung dieser Tat, wird den Standpunkt gewinnen, der für die
Notwendigkeit dieser Aufgabe allein richtig ist.«2
Aber auch
die nachfolgenden Befehlsempfänger waren sich über die Unrechtmäßigkeit dieser
Maßnahme vollkommen im klaren. Dieses Bewußtsein der Rechtswidrigkeit war auch
bei allen Angeklagten, die hier vor uns sitzen, vorhanden. Wir hören
[Das Verfahren:
182. Verhandlungstag (19.08.1965). Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozeß, S.
36668 (vgl. AP357.019, S. 0 ff.)]
Fußnoten
2 Vgl. »Aus dem
Tagebuch eines gefallenen SS-Führers«, Anlage 6 zum Protokoll der
Hauptverhandlung vom 18.03.1965, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 109
[Das Verfahren: 182. Verhandlungstag
(19.08.1965). Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozeß, S. 36864]
この証言は、弁護側証言・・・・アウシュヴィッツ裁判の被告が、抵抗不可能な「命令によって」、ユダヤ人抹殺に協力させられた、との弁護。
Liselotte Franke-Gricksch
Weitere Namen:
Zeugin Liselotte
Franke-Gricksch (Sprechername)
Franke-Gricksch, Lieselotte
Anm.: Witwe des
SS-Obersturmbannführers Albert Franke-Gricksch.
Zur Zeit der Verhandlung: 50
Jahre, Sekretärin, BRD.
Zeugin der Verteidigung,
Aussage zum Befehlsnotstand.
Sachverweise
Sonstiges: Befehlsnotstand
Dokumente
Als Sprecher:
Vernehmung der
Zeugin Liselotte Franke-Gricksch (144. Verhandlungstag, 18.3.1965)
292.069
293.001
Genannt in:
Plädoyer des
Nebenklagevertreters Raabe zu Lucas, Frank, Schatz, Breitwieser, Stark, Boger,
Dylewski, Hofmann, Kaduk, Klehr, Baretzki, Scherpe, Hantl, Mulka
u. Höcker (161. Verhandlungstag, 21.5.1965)
373.047-048
Mündliche
Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters (182. Verhandlungstag, 19.8.1965)
357.019
[Personenregister:
. Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozeß, S. 43582 (vgl. APP000871, S. 1 ff.)]
---------------「抵抗不可能な命令」----------------
Befehlsnotstand
(Justiz). In
Befehlsnotstand befindet sich, wer strafbare Handlungen auf Befehl begeht, weil
sonst schwerwiegende Konsequenzen für die eigene Person bestehen oder
befürchtet werden. Ein Befehl zur Begehung strafbarer Handlungen ist nicht
verbindlich und gilt nicht als Rechtfertigungsgrund, wenn der Befehlsempfänger
die Unrechtmäßigkeit erkennen konnte. Eine Entschuldigung kann in Betracht
kommen, wenn bei Verweigerung des Befehls eine Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit des Täters besteht. Siehe: Horst Tilch, Frank Arloth (Hg.), Deutsches
Rechts- Lexikon, 3. Auflage, München 2001, S. 582
Siehe auch:
Befehl; Befehlsverweigerung;
Putativnotstand
Siehe auch:
Werner Bernhard Best;
Günther Burmeister; Friedrich Dern; Erwin Josef Dietz; Emil Finnberg; Liselotte
Franke-Gricksch; Harry Fugmann; Oskar Gerbig; Hans Harders; Albert Hartl;
Friedrich Hermann; Alfred Herrmann; Kurt Hinrichsen; Herbert Helmut Hofmann;
Karl-Günther Husmann; Otto Karhausen; Gerhard Hans Richard Knoch; Hans Jakob
Erwin Lauffs; Ernst Martin; Michael Angelo Musmanno; Kurt Nieding; Gustav Adolf
Noßke; Willy
Osthues; Emanuel Schäfer; Erwin Schulz; Hans Hermann Sorge; Bruno Streckenbach;
Wilhelm Thierhoff; Hans Zentgraf
Dokumente:
Vernehmung des
Zeugen Hermann Langbein (24. Verhandlungstag, 6.3.1964)
010.023
Fortsetzung der
Vernehmung des Zeugen Alfred Aedtner (130. Verhandlungstag, 25.1.1965)
265.039
Vernehmung des
Zeugen Kurt Hinrichsen (130. Verhandlungstag, 25.1.1965)
265.040-071
266.001-042
Vernehmung des
Zeugen Waclaw Dowgint- Nieciunski (142 Verhandlungstag, 8.3.1965)
290.031-034
290.038-047
Vernehmung des
Zeugen Oskar Gerbig (143. Verhandlungstag, 11.3.1965)
292.041-047
Plädoyer des
Oberstaatsanwalts Großmann (155. Verhandlungstag, 7.5.1965)
367.017-027
Plädoyer des
Staatsanwalts Vogel zu Stark (155. Verhandlungstag, 7.5.1965)
368.016-018
Plädoyer des
Staatsanwalts Vogel zu Dylewski (156. Verhandlungstag, 10.5.1965)
369.049-052
Plädoyer des
Staatsanwalts Vogel zu Hofmann (158. Verhandlungstag, 14.5.1965)
371.030-031
Plädoyer des
Nebenklagevertreters Kaul zu Mulka, Höcker, Klehr (160. Verhandlungstag,
20.5.1965)
323.040
325.010-037
Plädoyer des
Nebenklagevertreters Raabe zu Lucas, Frank, Schatz, Breitwieser, Stark, Boger,
Dylewski, Hofmann, Kaduk, Klehr, Baretzki, Scherpe, Hantl, Mulka u. Höcker
(161. Verhandlungstag, 21.5.1965)
373.037-038
373.045-056
Plädoyer des Verteidigers
Eggert für Mulka, Höcker (163. Verhandlungstag, 31.5.1965)
327.002-014
Plädoyer des
Verteidigers Erhard für Stark (165. Verhandlungstag, 4.6.1965)
332.046-065
Plädoyer des
Verteidigers Laternser (166. Verhandlungstag, 10.6.1965)
337.065-068
338.032-058
Plädoyer des
Verteidigers Steinacker für Broad und Dylewski (182. Verhandlungstag,
19.8.1965)
377.064
377.075-080
Plädoyer des
Verteidigers Knögel für Scherpe (171. Verhandlungstag, 25. 6.1965)
380.033-037
380.045-050
Fortsetzung des
Plädoyers des Verteidigers Staiger für Hofmann (171. Verhandlungstag,
25.6.1965)
345.021-065
Plädoyer des
Verteidigers Laternser für Frank, Schatz (172. Verhandlungstag, 1.7.1965)
347.065-069
Plädoyer des
Verteidigers Reiners für Kaduk (173. Verhandlungstag, 2.7.1965)
348.054-056
348.062
Plädoyer des
Verteidigers Fertig für Klehr (174. Verhandlungstag, 8.7.1965)
382.034-041
Plädoyer des
Verteidigers Göllner für Klehr (174. Verhandlungstag, 8.7.1965)
349.020
349.032-042
Plädoyer des
Verteidigers Naumann für Hantl (176. Verhandlungstag,
16.7.1965)
352.034-038
Plädoyer des
Verteidigers Reiners für Scherpe (178. Verhandlungstag, 23.7.1965)
352.052-054
Letztes Wort des
Angeklagten Schlage (180. Verhandlungstag, 6.8.1965)
356.026-028
Letztes Wort des
Angeklagten Klehr (181. Verhandlungstag, 12.8.1965)
356.062-063
Mündliche
Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters (182. Verhandlungstag, 19.8.1965)
359.047-048
Fortsetzung der
mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters (183. Verhandlungstag,
20.8.1965)
363.059-061
364.044-047
Befehlsverweigerung命令拒否
(Militär).
Siehe auch:
Befehl; Befehlsnotstand
Dokumente:
Fortsetzung der
Vernehmung des Zeugen Otto Wolken (20. Verhandlungstag, 27.2.1964)
004.058
Vernehmung des
Zeugen Hermann Langbein (24. Verhandlungstag, 6.3.1964)
009.049-053
010.031
010.057
011.015-016
Vernehmung des
Zeugen Konrad Morgen (25. Verhandlungstag, 9.3.1964)
013.062
013.067-069
014.001-002
014.012-014
Vernehmung des
Zeugen Friedrich Ontl (51. Verhandlungstag, 4.6.1964)
057.057
Vernehmung des
Zeugen Hubert Christoph (75. Ver handlungstag, 7.8.1964)
108.028-032
108.041-042
Vernehmung des
Zeugen Friedrich Althaus (93. Verhandlungstag, 25.9.1964)
165.055-056
Fortsetzung der
Vernehmung des Zeugen Jan Farber (97. Verhandlungstag, 5.10.1964)
177.022-024
Vernehmung des
Zeugen Kurt Hinrichsen (130. Verhandlungstag, 25.1.1965)
265.043
266.023-024
Vernehmung des
Zeugen Waclaw Dowgint- Nieciunski (142 Verhandlungstag, 8.3.1965)
290.031-034
290.038-039
290.043-045
Vernehmung des
Zeugen Erwin Dietz (143. Verhandlungstag, 11.3.1965)
291.006-009
Vernehmung des
Zeugen Hans Harders (143. Verhandlungstag, 11.3.1965)
291.030-038
Vernehmung des
Zeugen Oskar Gerbig (143. Verhandlungstag, 11.3.1965)
292.030-042
Vernehmung des
Zeugen Harry Fugmann (144. Verhandlungstag, 18.3.1965)
293.011-014
Vernehmung des
Zeugen Gerhard Knoch (144. Verhandlungstag, 18.3.1965)
293.016
Vernehmung des
Zeugen Emil Finnberg (145. Verhandlungstag, 25.3.1965)
293.052-066
294.001-020
Vernehmung des
Zeugen Bruno Streckenbach (145. Verhandlungstag, 25.3.1965)
294.027-032
Vernehmung des
Zeugen Kurt Nieding (145. Verhandlungstag, 25.3.1965)
294.056-059
Vernehmung des
Zeugen Karl-Günther Husmann (145. Verhandlungstag, 25.3.1965)
295.007
295.012-016
295.022-027
Vernehmung des
Zeugen Gustav Noßke (146. Verhandlungstag, 26.3.1965)
295.053-060
295.068-070
296.001-011
Vernehmung des
Zeugen Alfred Herrmann (146. Ver handlungstag, 26.3.1965)
296.013-021
Vernehmung des
Zeugen Albert Hartl (146. Verhandlungstag, 26.3.1965)
297.028-033
Vernehmung des
Zeugen Friedrich Hermann (146. Verhandlungstag, 26.3.1965)
297.042-043
Vernehmung des
Zeugen Friedrich Dern (146. Verhandlungstag, 26.3.1965)
297.048-056
Vernehmung des
Zeugen Günther Burmeister (146. Verhandlungstag, 26.3.1965)
297.058-064
Vernehmung des
Zeugen Hans Lauffs (146. Verhandlungstag, 26.3.1965)
297.065-070
298.004-010
298.016
Vernehmung des
Zeugen Herbert Hofmann (146. Verhandlungstag, 26.3.1965)
298.023-025
Vernehmung des
Zeugen Hans Zentgraf (146. Verhandlungstag, 26.3.1965)
298.033-035
298.044-052
298.065
Vernehmung des
Zeugen Erwin Schulz (147. Verhandlungstag, 29.3.1965)
299.010
299.015-021
Vernehmung des
Zeugen Michael Musmanno (147. Verhandlungstag, 29.3.1965)
299.027-028
299.035-043
299.048
299.055-066
300.012-018
300.051-055
Vernehmung des
Zeugen Willy Osthues (147. Verhandlungstag, 29.3.1965)
301.004-005
301.011-022
301.033-035
301.046
Vernehmung des
Zeugen Wilhelm Thierhoff (148. Verhandlungstag, 5.4.1965)
302.003-006
302.010-014
Vernehmung des
Zeugen Hans Sorge (149. Verhandlungstag, 12.4.1965)
302.016-017
Vernehmung des
Zeugen Werner Best (149. Verhandlungstag, 12.4.1965)
302.030-034
302.042-044
302.052-053
Vernehmung des
Zeugen Ernst Martin (149. Verhandlungstag, 12.4.1965)
302.060-062
302.066-070
303.001
303.022
Plädoyer des
Staatsanwalts Kügler zu Klehr, Scherpe, Hantl (160. Verhandlungstag, 20.5.1965)
322.034-035
Plädoyer des
Nebenklagevertreters Kaul zu Mulka, Höcker, Klehr (160. Verhandlungstag,
20.5.1965)
325.027-036
Plädoyer des
Verteidigers Erhard für Stark (165. Verhandlungstag, 4.6.1965)
332.050-052
Plädoyer des
Verteidigers Laternser (166. Verhandlungstag, 10.6.1965)
338.048-049
Plädoyer des
Verteidigers Knögel für Scherpe (171. Verhandlungstag, 25. 6.1965)
380.048-049
Fortsetzung des
Plädoyers des Verteidigers Staiger für Hofmann (171. Verhandlungstag,
25.6.1965)
345.025-029
345.050-057
Plädoyer des
Verteidigers Fertig für Klehr (174. Verhandlungstag, 8.7.1965)
382.032
Plädoyer des
Verteidigers Reiners für Scherpe (178. Verhandlungstag, 23.7.1965)
352.050-054
[Sachregister: .
Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozeß, S. 47095 (vgl. S01961, S. 1 ff.)]
In
diesem Zusammenhang muß ich auch auf einen Einwand eingehen, der von der
Verteidigung immer wieder gemacht worden ist, nämlich auf die Frage: Wo sind
denn die Gerichte im nationalsozialistischen Staat geblieben, die berufen
waren, diese damals begangenen Verbrechen zu ahnden und abzuurteilen? Es muß
hierbei in Erinnerung gebracht werden, daß am 26.4.1942 der Reichstag einen
Beschluß folgenden Wortlauts faßte: »Der Führer muß daher - ohne an bestehende
Rechtsvorschriften gebunden zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der
Nation, als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und
oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als
Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen -
sei er einfacher Soldat oder Offizier, niedriger oder hoher Beamter oder
Richter, leitender oder dienender Funktionär der Partei, Arbeiter oder
Angestellter - mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung
seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten nach
gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit
der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihn im besonderen ohne Einleitung
vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung
zu entfernen.«4
Dieses Gesetz und diese Drohung war in erster Linie an die Adresse der
Richter gerichtet, und Adolf Hitler hat damals in seiner Reichstagsrede
ausgeführt: »Ebenso erwarte ich, daß die deutsche Justiz versteht, daß sich
nicht die Nation ihretwegen, sondern daß sie der Nation wegen da ist. Das
heißt, daß nicht die Welt zugrunde gehen darf, in der auch Deutschland
eingeschlossen ist, damit ein formales Recht lebt, sondern daß Deutschland
leben muß, ganz gleich, wie immer auch formale Auffassungen der Justiz dem
widersprechen. Ich werde von jetzt ab in diesen Fällen eingreifen und Richter,
die ersichtlich das Gebot der Stunde nicht erkennen, ihres Amtes entheben.«5
In
diesem Gesetz des Reichstages werden die einzelnen Machtbefugnisse, die sich
der Führer und Reichskanzler inzwischen zugelegt hatte, nicht ohne Grund im einzelnen
ausgeführt. Denn insbesondere, wenn hier der Führer nicht nur als oberster
Inhaber der vollziehenden Gewalt, als Regierungschef, sondern auch als oberster
Gerichtsherr genannt wird, so bedeutet das, daß mit diesem Gesetz der Lehre der
Gewaltenteilung, wie sie Montesquieu aufgestellt hatte, ein Ende gesetzt war.
Diese Regelung schaltete das Gericht als Kontrollorgan zwischen Parlament und
Exekutive aus und beendete die Unabhängigkeit seiner Rechtsprechung. Von nun an sollten die
Gerichte nur noch solche Urteile fällen, die im Sinne der Machtpolitik genehm
waren.
Da
aber die deutschen Gerichte, von Ausnahmen selbstverständlich abgesehen, in
ihrem Gros nicht gewillt waren, das Recht zu einem Ausfluß der Machtsphäre zu
machen, so wurden sie von nun an überhaupt nicht mehr mit solchen Delikten
befaßt, die in den Rahmen des politischen Sektors fielen. Es ist klar, daß die
Gerichte nur aburteilen konnten, was ihnen vorgelegt wurde. Wo kein Kläger ist,
ist auch kein Richter. Und es wurde ihnen kein einziger Fall vorgelegt, der
sich mit den Delikten befaßte, die hier Gegenstand der Anklage bildeten.
Sie
konnten gar nicht damit befaßt werden. Denn nachdem durch dieses Gesetz des
Reichstages der Führer und Reichskanzler zum obersten Gerichtsherrn ernannt war
- ein Begriff, der bis dahin überhaupt nur in der Militärgerichtsbarkeit seinen
Niederschlag gefunden hatte -, nachdem nunmehr der oberste Gerichtsherr auch
für die Strafgerichtsbarkeit auf dem zivilen Sektor geschaffen worden war,
konnte die Staatsanwaltschaft Delikte der hier besprochenen Art gar nicht mehr
zur Anklage bringen, weil der oberste Gerichtsherr selbstverständlich niemals
seine Zustimmung dazu gegeben hätte, Anklagen zu erheben gegen Maßnahmen, die
von ihm befohlen
und von ihm gutgeheißen worden waren. Damit war sichergestellt, daß auch die
Befehlsempfänger nicht mehr Verfolgungen der Staatsanwaltschaften und der
Gerichte ausgesetzt waren und daß sie in Ruhe das vollenden konnten, was mit
den Vernichtungsbefehlen erreicht werden sollte.
Was
hier über die »Endlösung der Judenfrage« gesagt ist, gilt auch für die übrigen
Tötungen im Lager, gleich, aus welchen Gründen sie erfolgt sind, mögen die
Opfer aus politischem, rassischem, religiösem oder sonstigem Grunde in das Konzentrationslager
aufgenommen worden sein. Ihre Tötung war, soweit sie sich im Einklang befand
mit den gegebenen Befehlen, rechtswidrig, aber nicht verfolgbar.
Andererseits aber hatte man es für ratsam gehalten, von demselben
Reichstag sich nicht etwa auch das Recht einräumen zu lassen, alle Juden, die
im Machtbereich lebten, der gemeinen Kassation oder der Ermordung zuzuführen.
Im Gegenteil, diese Maßnahmen und Befehle mußten unter strengster Geheimhaltung
durchgeführt werden. Es genügte nicht, daß diese Geheimhaltung den Untergebenen
befohlen wurde, sondern es mußte selbst in dem Schriftverkehr unter den
Organisationen jedes Wort vermieden werden, das die Dinge wahrheitsgemäß beim Namen nannte. Es
durfte also nicht von einer Ermordung der Juden gesprochen werden, sondern nur
von einer »Umsiedlung«, nicht von Vergasung, sondern von der »Sonderbehandlung«
oder »Gesonderten Unterbringung«, es durfte nicht von Giftgas gesprochen
werden, das zur Vernichtung führte, sondern von »Material zur Judenumsiedlung«.
Diese strenge Geheimhaltung, zu der jeder einzelne Mittäter verpflichtet
war, war erforderlich, um die Öffentlichkeit, sowohl das deutsche Volk wie auch
das Ausland, nicht auf das hinzulenken, was befohlen war und was geschah. Diese
Geheimhaltung kam auch nicht von ungefähr. Denn man hatte bei der sogenannten
Euthanasie die Erfahrung gemacht, daß die Kenntnis des deutschen Volkes von
diesen scheußlichen Ermordungen im höchsten Grade gefährlich werden konnte. Ja
man mußte sogar auf dem Gebiet der sogenannten Euthanasie das gesamte Verfahren
abbrechen, weil mannhafte Vertreter der Kirchen und des öffentlichen Lebens
sich gegen diese Art der Ermordung mit Nachdruck gewandt [+ hatten] und die
Unruhe in dem deutschen Volk wegen dieser Verbrechen immer größeres Ausmaß
gewann.
Der
Führerbefehl, der immer wieder als das gültige Gesetz hingestellt worden ist,
bedurfte aber zum mindesten der Veröffentlichung, um überhaupt
[Das Verfahren:
182. Verhandlungstag (19.08.1965). Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozeß, S.
36671 (vgl. AP357.024, S. 0 ff.)]
ihm befohlen und von ihm
gutgeheißen worden waren. Damit war sichergestellt, daß auch die Befehlsempfänger
nicht mehr Verfolgungen der Staatsanwaltschaften und der Gerichte ausgesetzt
waren und daß sie in Ruhe das vollenden konnten, was mit den
Vernichtungsbefehlen erreicht werden sollte.
Was
hier über die »Endlösung der Judenfrage« gesagt ist, gilt auch für die übrigen
Tötungen im Lager, gleich, aus welchen Gründen sie erfolgt sind, mögen die
Opfer aus politischem, rassischem, religiösem oder sonstigem Grunde in das
Konzentrationslager aufgenommen worden sein. Ihre Tötung war, soweit sie sich
im Einklang befand mit den gegebenen Befehlen, rechtswidrig, aber nicht
verfolgbar.
Andererseits aber hatte man es für ratsam gehalten, von demselben
Reichstag sich nicht etwa auch das Recht einräumen zu lassen, alle Juden, die
im Machtbereich lebten, der gemeinen Kassation oder der Ermordung zuzuführen.
Im Gegenteil, diese Maßnahmen und Befehle mußten unter strengster Geheimhaltung
durchgeführt werden. Es genügte nicht, daß diese Geheimhaltung den Untergebenen
befohlen wurde, sondern es mußte selbst in dem Schriftverkehr unter den
Organisationen jedes Wort vermieden werden, das die Dinge wahrheitsgemäß beim Namen nannte. Es
durfte also nicht von einer Ermordung der Juden gesprochen werden, sondern nur
von einer »Umsiedlung«, nicht von Vergasung, sondern von der »Sonderbehandlung«
oder »Gesonderten Unterbringung«, es durfte nicht von Giftgas gesprochen
werden, das zur Vernichtung führte, sondern von »Material zur Judenumsiedlung«.
Diese strenge Geheimhaltung, zu der jeder einzelne Mittäter verpflichtet
war, war erforderlich, um die Öffentlichkeit, sowohl das deutsche Volk wie auch
das Ausland, nicht auf das hinzulenken, was befohlen war und was geschah. Diese
Geheimhaltung kam auch nicht von ungefähr. Denn man hatte bei der sogenannten
Euthanasie die Erfahrung gemacht, daß die Kenntnis des deutschen Volkes von
diesen scheußlichen Ermordungen im höchsten Grade gefährlich werden konnte. Ja
man mußte sogar auf dem Gebiet der sogenannten Euthanasie das gesamte Verfahren
abbrechen, weil mannhafte Vertreter der Kirchen und des öffentlichen Lebens
sich gegen diese Art der Ermordung mit Nachdruck gewandt [+ hatten] und die
Unruhe in dem deutschen Volk wegen dieser Verbrechen immer größeres Ausmaß
gewann.
Der
Führerbefehl, der immer wieder als das gültige Gesetz hingestellt worden ist,
bedurfte aber zum mindesten der Veröffentlichung, um überhaupt zum Gesetz werden zu
können, damit die Öffentlichkeit sich auch über den Umfang und die Tragweite
der Gesetze im klaren werden konnte. Aber gerade das sollte ja vermieden
werden, und es ist durchaus keine juristische Spitzfindigkeit, wenn diese
Veröffentlichung der Strafgesetze gefordert wird, um eine Anordnung des Staates
zum Gesetz werden zu lassen. So war der Befehl Adolf Hitlers für die sogenannte
Endlösung der Judenfrage nicht zum Gesetz geworden, niemals Gesetz gewesen, und
eine partielle Aufhebung des § 211 des Strafgesetzbuches ist daher gar nicht
diskutabel.
Dieser Führerbefehl zur sogenannten Endlösung der Judenfrage wurde, wie
bereits gesagt, an die SS weitergegeben. Der Befehl richtete sich nicht etwa an
die Wehrmacht, auch nicht an die Staatsbehörden oder gar an die
Staatsanwaltschaften oder die Gerichte. Sondern er richtete sich an die SS, da
man sich darüber einig war, daß allein die SS mit ihrem unbedingten Gehorsam
und mit ihrer unbedingten Bindung an den Führer bereit war, dieses Verbrechen
zu begehen, ohne nach der moralischen Zulässigkeit zu fragen und ohne die
Rechtswidrigkeit dieses Tuns zu berücksichtigen.
Nur
die SS durfte die Ermordung der Juden vornehmen. Tat es zum Beispiel ein
Angehöriger der Wehrmacht, so wurde er vor Gericht gestellt und von den
Wehrmachtsgerichten verurteilt. Mögen die Strafen, die damals ausgesprochen
worden sind, auch nicht der Tragweite dieser Taten gerecht geworden sein, so
steht doch immerhin fest, daß sie von den Gerichten als rechtswidrig erkannt
und als rechtswidrige Taten auch verurteilt worden sind. Wir haben also die
Tatsache, daß der § 211 des Strafgesetzbuchs keineswegs partiell aufgehoben
war, sondern daß die Tötung der Juden weiterhin eine strafbare Handlung blieb
und daß lediglich diejenigen SS-Angehörigen, die diese Tötungen auf Befehl
Adolf Hitlers vollzogen, von Strafe freigestellt, das heißt einer
Strafverfolgung nicht unterworfen wurden.
Wie
steht es nun um die individuelle Schuld dieser Angeklagten? Wäre diese Frage
vor 21 Jahren mit umgekehrten Vorzeichen vor dem Standgericht in Auschwitz
gestellt worden, sie wäre innerhalb von wenigen Stunden beantwortet gewesen.
Denn alle Angeklagten waren in Auschwitz, wo unfaßbare Verbrechen verübt
wurden, und sie waren Mitglieder der SS. Das stand vom ersten Tag dieses
Prozesses an fest. Dieser Tatbestand aber hätte jenem Standgericht ausgereicht,
um die Angeklagten sämtlich für schuldig zu befinden. Aber gerade darin liegt
der Unterschied zwischen der rechtsstaatlichen Rechtsprechung und einer
sogenannten
[Das Verfahren:
182. Verhandlungstag (19.08.1965). Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozeß, S.
36674 (vgl. AP357.029, S. 0 ff.)]